Willkommen bei Büro Aichner in Bruneck, Südtirol

Ihr deutschsprachiger Wegbegleiter für alle wirtschaftlichen, steuer- und arbeitsrechtlichen Belange im italienischen Wirtschaftsraum

Mit unseren deutschen und italienischen Sprachkenntnissen bilden wir für Unternehmen aus dem deutschen Sprachraum eine Brückenfunktion zum italienischen Markt. Als Experten der italienischen Gesetzgebung beraten wir Sie in allen steuerlichen, gesellschafts-, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten Ihrer Betriebstätigkeit in Italien.

Wir sind ein Büro mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Arbeitsrechtsberatern in Bruneck, Italien.

Als Ansprechpartner für den italienischen Wirtschaftsraum bieten wir Komplettlösungen für Ihre Expansion nach Italien an. Dabei betreuen wir Sie in sämtlichen wirtschaftlichen, steuerlichen, gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Besonderes Augenmerk legen wir dabei auf Ihre individuellen Bedürfnisse, um Ihre Ziele bestmöglich zu erreichen. Unsere Beratungsleistungen erhalten sie natürlich aus einer Hand. Unsere Leistungen umfassen die direkte Registrierung, die Gründung einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft in Italien, die Anmeldung von Arbeitnehmern und die direkte Registrierung von Arbeitnehmern in Italien. Alle Infos rund um Ihre Expansion in den italienischen Wirtschaftsraum entnehmen Sie unserem Rundschreiben.

Für ein unverbindliches Erstgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Genau & zuverlässig
Alles aus einer Hand
Strategische Lösungen
Direkte Registrierung in Italien

Mit einer direkten Registrierung (auch „Direktidentifizierung“ genannt) für die Zwecke der MwSt wird einem nichtansässigen Unternehmen aus einem anderen EU-Land, der Verkauf von Waren und Dienstleistungen in Italien ermöglicht, welche der italienischen MwSt unterliegen und welche an Auftraggeber erbracht werden, die nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit agieren (=> Privatpersonen oder nicht gewerbliche Körperschaften ohne MwSt-Position) oder die nicht in Italien ansässig sind. Eine Alternative zur Direktidentifizierung ist die Ernennung eines Fiskalvertreters. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist nur die Ernennung eines Fiskalvertreters möglich.

Eine direkte Identifizierung oder die Ernennung eines Fiskalvertreters ist in folgenden Fällen notwendig:

  • Warenverkäufe im Allgemeinen und Erbringung von Dienstleistungen mit Leistungsort Italien gegenüber einem Nichtunternehmen (Business to Consumer, B2C);
  • Bauleistungen, sofern das nichtansässige Unternehmen der Steuerschuldner ist (Bsp. Auftraggeber bei Werk- und Unterwerkverträgen im Baugewerbe zwischen zwei nicht ansässigen Unternehmen);
  • Versandhandel (B2C), sofern der Lieferumsatz in Italien pro Jahr mehr als Euro 35.000 beträgt (bei Überschreiten dieses Betrages muss bereits im laufenden Jahr eine Registrierung erfolgen);
  • Import von Waren nach Italien;
  • Entnahmen aus einem MwSt-Lager;

Grundsätzlich muss sich immer das leistende Unternehmen in Italien registrieren, sofern sich der Leistungsort in Italien befindet (Bsp. Grundstücksleistungen).
Eine direkte Registrierung muss bei der zuständigen Einnahmenagentur in Pescara erfolgen, wobei wir als Bindeglied fungieren können und die notwendigen Ansuchen gemeinsam mit Ihnen vorbereiten können.


Dr. Lukas Aichner
Ansprechperson
Betriebsstätte in Italien

Eine Definition der „Betriebsstätte“ findet sich in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche Italien mit verschiedenen anderen Staaten abgeschlossen hat.
In diesem Sinne versteht man darunter eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens ganz oder teilweise in einem anderen Staat ausgeübt wird.

Die Eröffnung einer Betriebsstätte kann durch einen italienischen Steuerberater erfolgen (es ist kein Notar notwendig), wobei dem telematischen Antrag eine Reihe von Dokumenten (Gründungsurkunde, Satzungen, Vollmachten und Namen der Geschäftsführer) der ausländischen Gesellschaft beizulegen sind.

Aufgrund der festen Geschäftseinrichtung kann das nicht ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in Italien ausüben und muss die dort erwirtschafteten Gewinne versteuern. Für die Betriebsstätte muss sowohl in Italien als auch bei der Muttergesellschaft die Buchhaltung geführt werden (dadurch ergibt sich ein doppelter Verwaltungsaufwand).

Bei Vorliegen einer Betriebsstätte sollte man auch die Gründung einer Tochtergesellschaft in Italien in Form einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) in Erwägung ziehen.

Neben Vereinfachungen in Bezug auf die Rückerstattung der MwSt in Italien und bei der Buchhaltung (die deutsche Muttergesellschaft muss die Umsätze der Tochtergesellschaft nicht erfassen), hat die Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft auch den Vorteil, dass diese nur mit ihrer Kapitaleinlage haftet und die Muttergesellschaft (im Gegensatz zur Betriebsstätte) keine weitere Haftung und Risiken übernimmt.


Dr. Lukas Aichner
Ansprechperson
Gründung einer Tochtergesellschaft in Italien

Die Gründung einer Tochtergesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH => zu empfehlen) muss bei einem italienischen Notar erfolgen und ist somit etwas teurer als die Eröffnung einer Betriebsstätte.

Für die Gründung einer GmbH muss ein Mindestkapital von Euro 10.000 bereitgestellt werden – dieser Betrag wird bei der Gründung dem ernannten Verwalter mittels Bankscheck übergeben und dieser muss nach Eröffnung eines Bankkontos in Italien diesen dort einlegen. Das Gesellschaftskapital steht dann der italienischen Tochtergesellschaft zur freien Verwendung zur Verfügung (z.B. Bezahlung der laufenden Kosten, Wareneinkäufe usw.).

Durch die Gründung einer italienischen Tochtergesellschaft bekommt diese eine eigene Rechtspersönlichkeit und die Gesellschafter (Muttergesellschaft) haften nur im Ausmaß ihrer Kapitaleinlage (gezeichnetes Gesellschaftskapital).

Bei Vorhandensein einer Tochtergesellschaft reicht es im Gegensatz zur Betriebsstätte aus, dass die Buchhaltung nur in Italien geführt wird.

Der in Italien erwirtschaftete Gewinn unterliegt gleich wie jener der Betriebsstätte der Einkommenssteuer IRES von 24% und der Wertschöpfungssteuer IRAP von 2,68% (sofern sich der Sitz innerhalb der Provinz Bozen befindet).

Der in Italien erwirtschaftete Gewinn ist im Ausland nicht zu versteuern – es sind nur etwaige Dividendenauszahlungen, welche von der italienischen Tochtergesellschaft stammen, als solche von der Muttergesellschaft im Ausland der Besteuerung zu unterwerfen.

Vom zeitlichen Ablauf kann die Gründung einer Tochtergesellschaft wesentlich rascher erfolgen, als eine direkte Registrierung oder eine Eröffnung einer Betriebsstätte.


Dr. Lukas Aichner
Ansprechperson
Anmeldung von Arbeitnehmern in Italien

Der italienische Markt wird in wirtschaftlicher Hinsicht immer attraktiver für ausländische Unternehmen. Um hier Fuß fassen zu können bedarf es dem Einsatz von Arbeitskräften. Als Spezialist im Bereich des Arbeitsrechts beraten wir Sie in der gesamten Abwicklung der Anmeldung und Lohnabrechnung von Arbeitnehmern in Italien.

In bestimmten Fällen ist es nicht notwendig, eine eigene Betriebsstätte in Italien zu gründen und somit weitere Verpflichtungen wie Buchhaltung und Erstellung der Einkommenserklärungen erfüllen zu müssen. Unsere Dienstleistung beginnt bereits mit dieser Prüfung.

Die Anmeldung eines Mitarbeiters ist dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt (> 183 Tage innerhalb eines Jahres) in Italien hat. Folglich gilt die italienische Gesetzgebung bzw. die sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften Italiens.

In enger Zusammenarbeit mit Ihnen finden wir den zutreffenden Kollektivvertrag für Ihre Mitarbeiter. In Italien gibt es eine Reihe von verschiedenen Kollektivverträgen, welche von den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelt werden. Jeder einzelne hat seine Besonderheiten, welche es einzuhalten gilt. Hierzu können Sie auf unsere Hilfe zählen. Wir arbeiten den entsprechenden Arbeitsvertrag für Sie aus – dies bei Bedarf auch zweisprachig.

Auf Wunsch können wir auch spezielle arbeitsrechtliche Klauseln für Sie verfassen wie Konkurrenzverbot, Geheimhaltungspflicht, betriebliche und private Nutzung von Firmenfahrzeugen, Nutzung von Betriebsmitteln und vieles mehr.

Unser Ziel ist es, für Sie die kostengünstigste Variante zu finden, d. h. alle steuer- und beitragsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit die Anstellung für Sie möglichst vorteilhaft ist. Selbstverständlich können wir Ihnen auch die Personalkosten für einen gewünschten Lohn berechnen.


Dott. Philipp Aichner
Ansprechperson
Entsendung Mitarbeiter/Arbeitnehmer nach Italien

Die Entsendung ist grundsätzlich von der Anmeldung von Arbeitnehmern zu unterscheiden. In diesem konkreten Fall bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen entsendetem Arbeitnehmer und seinem ausländischen Arbeitgeber aufrecht. Die Arbeitsleistung wird dabei nur temporär bzw. für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt.

Mit der Gesetzesverordnung 136/2016 hat Italien auf die EU-Richtlinie 67/2014 reagiert und entsprechende Anpassungen bezüglich Meldepflicht erlassen.

Ab Stichdatum 26.12.2016 muss jedes Unternehmen seine entsendeten Mitarbeiter beim italienischen Arbeits- und Sozialministerium telematisch registrieren (www.lavoro.gov.it mittels „Modello UNI_Distacco_UE“). Diese Meldung muss einen Tag vor Arbeitsantritt erfolgen und beinhaltet folgende Daten:

  • Daten des entsandten Arbeitnehmers
  • Daten des entsendenden Arbeitgebers
  • Daten des aufnehmenden Unternehmens
  • Zeitraum und Ort der Entsendung
  • Art der Dienstleistung
  • Daten einer italienischen Bezugsperson

In der oben beschriebenen telematischen Meldung, muss immer eine Bezugsperson mit Domizil in Italien angeführt werden. Sollte diese Beauftragung unterbleiben, wird automatisch der Sitz des Leistungsempfängers in Italien ernannt.

Zudem ist das entsendende Unternehmen verpflichtet, die betreffenden Unterlagen mindestens zwei Jahre nach Beendigung der Entsendung aufzubewahren. 
Während des gesamten Zeitraumes der Entsendung müssen neben den Regeln des Herkunftslandes auch die italienischen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (bei Besserstellungen).

Als Ihr persönlicher Berater übernehmen wir die telematischen Meldungen, wir können für Sie als Bezugsperson fungieren und garantieren die Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen.


Dott. Philipp Aichner
Ansprechperson
18. Apr 2024
Dr. Martin Recla
Arbeitsrechtsberater
29. Mär 2024
Dr. Dominik Watschinger
Anwärter Arbeitsrechtsberater