Wie in unserem Rundschreiben Nr. 16/2025 bereits mitgeteilt, wurde mit dem Haushaltsgesetz 2025 beschlossen, dass ab dem Jahr 2026 elektronische Registrierkassen verpflichtend mit den jeweils verwendeten POS-Geräten gekoppelt werden müssen. Mit Verordnung 424470/2025 vom 31.10.2025 wurden vonseiten der Agentur der Einnahmen Details dazu veröffentlicht und die Freischaltung der Webplattform mit Anfang März 2026 angekündigt.
Telematische Verknüpfung
Die Webplattform auf der Homepage der Agentur der Einnahmen ist nun freigeschaltet. Es ist somit möglich, die POS-Geräte und bargeldlosen Zahlungs-Terminals mit den jeweiligen elektronischen Registrierkassen telematisch zu verbinden. Die jeweiligen Matrikel- bzw. Registrierungsnummern der Geräte müssen einander eindeutig zugeteilt werden, sodass bargeldlose Zahlungen über Debit- und Kreditkarten eindeutig den registrierten Tageseinnahmen zugeordnet werden können.
Fristen
Für POS-Geräte, die bereits im Zeitraum 01.01.2026 – 31.01.2026 in Gebrauch waren, muss die Verknüpfung mit der Registrierkasse innerhalb 20.04.2026 erfolgen.
Neue POS-Geräte, die ab dem 01.02.2026 aktiviert wurden, müssen bis zum letzten Tag des zweiten Folgemonats nach der Aktivierung verknüpft werden.
Operative Schritte
Die Verknüpfung der Zahlungsgeräte mit den Registrierkassen muss über den persönlichen telematischen Bereich des Portals „fatture e corrispettivi“ der Einnahmenagentur erfolgen. Dort müssen die Matrikelnummern bzw. Identifikationsnummern („identificativo univoco)“ sowie die Adresse des Standortes eines jeden Zahlungsgeräts der jeweiligen Registrierkasse zugeordnet werden. Der Zustieg erfolgt über SPID oder elektronischem Ausweis des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. über eine entsprechend delegierte Person.
Der Datenfluss der Registrierkassen und jener der POS-Geräte wird vonseiten der Einnahmenagentur auf Unstimmigkeiten und Abweichungen kontrolliert.
Damit die Zahlungsdaten korrekt mit den Tageseinnahmen übereinstimmen, ist es notwendig, bei der Eingabe der Tageseinnahmen die Zahlungsart bei jeder Registrierung ordnungsgemäß einzugeben, also ob es sich um eine elektronische Zahlung oder um eine Barzahlung handelt. So können diesbezüglich Mahnschreiben und Steuerkontrollen vermieden werden.
Vorgesehene Strafen
Für die unterlassene Speicherung oder Übermittlung der Zahlungsdaten ist eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100 € pro Übermittlung vorgesehen, mit einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Trimester.
Der sogenannte „cumulo giuridico“, also die Zusammenlegung mehrerer Strafen bei wiederholtem Fehlverhalten, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
Für die unterlassene Verknüpfung der Zahlungsgeräte mit den Registrierkassen sind darüber hinaus noch Strafgebühren zwischen 1.000 € und 4.000 € je nicht erfolgter Verknüpfung vorgesehen, sowie eine mögliche, vorübergehende Suspendierung der Lizenz zur Tätigkeitsausübung bei Unterlassungen, Verspätungen, unvollständigen Übermittlungen oder bei wiederholten Verstößen.
Mitteilungen der Änderungen an Geräten
Um die genannten Strafen zu vermeiden, ist es für uns unumgänglich über alle Änderungen an Ihren Registrierkassen und POS-Geräten informiert zu sein. Werden Geräte ausgetauscht bzw. an- oder abgemeldet, oder der Standort der Geräte geändert, muss uns dies umgehend mitgeteilt werden, damit die diesbezügliche Verknüpfung aktualisiert werden.
Ihre jeweilige Sachbearbeiterin wird sich demnächst bei Ihnen Melden, um die Daten Ihrer POS-Geräte und der Registrierkassen, mit jenen der auf der Webplattform der Homepage der Agentur der Einnahmen vorgeschlagenen Daten, abzugleichen.