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09. Apr 2025 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Strafen für verspätete oder unterlassene Aufzeichnung von ausländischen Rechnungen

Hohe Verwaltungsstrafen bei verspäteter oder unterlassener Registrierung von erhaltenen Auslandsrechnungen 


Nachdem aufgrund des Online-Handels (Amazon usw.) immer häufiger Rechnungen von ausländischen Lieferanten in der Buchhaltung zu erfassen sind und die italienische Finanzverwaltung hier sehr strenge zeitliche Aufzeichnungsfristen vorsieht, informieren wir Sie kurz über die Strafen bei Nichtbeachtung und bitten Sie, erhaltene Rechnungen von ausländischen Lieferanten immer monatlich an uns zu übermitteln (auch bei trimestraler Buchhaltung), damit wir diese Rechnungen in der Buchhaltung termingerecht erfassen können und somit Verwaltungsstrafen vermieden werden können. 
Erhaltene Einkaufsrechnungen von ausländischen Lieferanten (innerhalb der EU) müssen innerhalb 15. des Folgemonats nach Erhalt mit italienischer MwSt ergänzt und mit Bezug auf den Erhaltsmonat in den MwSt-Registern (Ein- und Verkauf) erfasst werden.  
Falls Dienstleistungen oder Gegenstände innerhalb der EU bezogen werden, wofür man vom ausländischen Lieferanten nicht innerhalb des 2. Monats nach Umsatztätigung eine Rechnung erhalten hat, muss eine elektronische Eigenrechnung innerhalb 15. des dritten Folgemonats ab Umsatztätigung erstellt und diese mit Bezug auf den zweiten Folgemonat aufgezeichnet werden1. Falls man hingegen zwar eine Rechnung erhalten hat, der ausgewiesene Rechnungsbetrag jedoch kleiner ist als der effektiv geschuldete Betrag, muss für den Differenzbetrag eine Eigenrechnung innerhalb 15. des Folgemonats der Registrierung der ursprünglichen Rechnung erstellt und innerhalb des Ausstellungsmonats registriert werden. Wir bitten Sie, uns auch in diesen Fällen rechtzeitig zu informieren. 
Im Falle einer Registrierung nach Ablauf dieser Fristen kommt eine Strafe2 von 5% der MwSt-Grundlage mit einem Minimum von € 1.000 pro (!!!) Rechnung zur Anwendung. Hinzu kommt, dass im Falle einer Registrierung der Rechnung nach Ablauf des Kalenderjahres (bzw. nach dem 30.04 des Folgejahres) die MwSt nicht mehr in Abzug gebracht werden darf und somit die Anschaffungskosten um den Betrag der MwSt erhöht werden. 
Für die unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Meldung der Auslandsumsätze (Versendung der integrierten Rechnung über den SdI-Kanal der Einnahmenagentur) kommt weiters noch eine Strafe3 von € 2 pro Rechnung und bis zu max. € 400,00 pro Monat zur Anwendung. 
Für die verspätete Registrierung und den verspäteten Versand kann die freiwillige Berichtigung („ravvedimento operoso“) angewendet werden, womit die vorhin beschriebenen Strafen je nach Zeitpunkt der Berichtigung zwischen 1/9 und 1/5 reduziert werden können (der „cumulo giuridico“ darf nicht angewendet werden). 

Als Datum der Umsatztätigung oder Leistungsdatum gilt jenes Datum, an welchem ein bestimmter Umsatz als erbracht gilt. Das MwSt-Gesetz4 sieht dabei folgendes vor: 

  • für innergemeinschaftliche Warenlieferungen gilt in Stichworten folgendes: der Zeitpunkt der Leistung ergibt sich bei Beginn der Beförderung oder Versendung im Abgangsstaat.  
    Bei Akontorechnungen ergibt sich das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum.
    Eine Anzahlung ohne Erhalt einer Rechnung hingegen führt noch zu keinem Umsatz (im Unterschied zu den Anzahlungen bei den internen Warenlieferungen); 
  • für innergemeinschaftliche Dienstleistungen gilt als Leistungsdatum der Zeitpunkt, zu dem die Leistung ausgeführt oder vollendet ist und bei Dauerleistungen der Zeitpunkt, zu welchem das Entgelt anfällt.  
    Bei Anzahlungen gilt als Leistungsdatum der Zeitpunkt der Zahlung, jeweils für den betreffenden Betrag.  
    Eine Akontorechnung führt hier hingegen noch zu keiner Leistung bzw. ergibt noch keinen Umsatz (im Unterschied zu den Akontorechnungen bei den internen Dienstleistungen). 

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1Art. 46, Abs. 5 GD 331/1993 

2Art. 6, Abs. 9bis D.Lgs. 471/1997

3Art. 11 Abs. 2-quater D.Leg. 471/1997

4Art. 6 VPR 633/1972