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17. Dez 2019 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Strafen für verspätete elektronische Fakturierung

(Rundschreiben der Einnahmenagentur Nr. 14/E vom 17.06.2019)


Wie wir bereits in unserem Rundschreiben Nr. 14/2019 mitgeteilt haben, endete mit dem 30.06.2019 die Übergangsfrist, mit welcher elektronische Rechnungen spätestens bis zur MwSt-Abrechnung des Bezugszeitraums ausgestellt werden konnten. Nach dem Ablauf dieser Frist (also ab dem 01.07.2019 für die trimestrale MwSt-Abrechnung und ab dem 01.10.2019 für die monatliche MwSt- Abrechnung) gelten diese Übergangsbestimmungen nicht mehr, sondern die Rechnung muss innerhalb von 12 Tagen ab dem Zeitpunkt der Umsatzerbringung ausgestellt werden (Wachstumsverordnung DL Nr. 34/2019). Für Lieferungen und Leistungen, die durch einen Lieferschein oder anderweitig belegt sind,  kann weiterhin die aufgeschobene Rechnung („fattura differita“) bis zum 15. Tag des Folgemonats (mit Bezug auf das Vormonat) ausgestellt und versendet werden.


Sofortrechnung


Die Rechnung muss innerhalb von 12 Tagen nach Umsatzerbringung ausgestellt, d.h. elektronisch versendet werden. Als Rechnungsdatum muss das Datum der Umsatzerbringung angegeben werden.
Einzelhandel: Wenn der Kunde eine Rechnung wünscht, muss ihm sofort bei der Umsatzerbringung ein Ausdruck der Rechnung, bei Zahlung mit Karte der Ausdruck des POS-Geräts oder eine Quittung ausgehändigt werden. Wenn ein Handelsbeleg („documento commerciale“) ausgestellt wird und die Registrierkasse die Einnahmen telematisch an die Einnahmenagentur meldet, muss diese für die Buchhaltung aus den Tageseinnahmen herausgerechnet werden, sodass der Betrag nicht doppelt (Handelsbeleg und Rechnung) berücksichtigt wird.


Aufgeschobene Rechnung („fattura differita“)


Für Lieferungen und Leistungen, die durch einen Lieferschein oder anderweitig belegt sind und den selben Kunden betreffen, kann weiterhin die aufgeschobene Rechnung („fattura differita“) bis zum 15. Tag des Folgemonats (mit Bezug auf das vorige Monat) ausgestellt und versendet werden. In dieser Rechnung müssen die Eckdaten des Lieferscheins/Dokuments angegeben werden. Wurden mehrere Lieferscheine/Transportdokumente ausgegeben, müssen die Eckdaten aller Dokumente angegeben werden. Die MwSt muss wie bisher in der Periode der Umsatzerbringung berücksichtigt werden. Als Rechnungsdatum kann das Datum des letzten Lieferscheins oder das Datum des Monatsendes verwendet werden.
Einzelhandel: Wie bei der Sofortrechnung, muss dem Kunden, der eine Rechnung wünscht, ein Dokument ausgehändigt werden. Dies kann eine Kopie der Rechnung sein, das Transportdokument (Lieferschein) oder ein Handelsbeleg („documento commerciale“) mit Angabe des Datums und der anagrafischen Daten des Käufers und des Verkäufers (auch hier muss eine eventuelle Doppelerfassung in den Tageseinnahmen berücksichtigt werden).


Anwendung der reduzierten Strafen ausgelaufen


Die bisherigen Strafnachlässe bei Nichteinhalten der genannten Fristen sind mittlerweile ausgelaufen und die gesetzlich vorgesehenen Strafen bei verspätetem Versand oder verspäteter Abänderung/Richtigstellung von elektronischen Rechnungen werden nun in voller Höhe angewendet (siehe weiter unten unter dem Punkt „Ausmaß der Strafen“).


Wann fallen Strafen an?


In folgenden Fällen werden die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten und es fallen folglich Strafgebühren an:
- Elektronischer Versand (an das SDI der Einnahmenagentur) nach Ablauf der 12-Tagefrist nach Umsatzerbringung bei Sofortrechnungen;
- Elektronischer Versand (an das SDI der Einnahmenagentur) nach dem 15. Tag des Folgemonats nach Umsatzerbringung bei aufgeschobenen Rechnungen;
- Korrektur und erneuter Versand von abgelehnten oder fehlerhaften Rechnungen („scartata“) nach Ablauf der Frist von 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung (die Rechnung ist mit ursprünglicher Nummer und Datum neu zu versenden);
- Unterlassene Fakturierung/Versendung und/oder nicht korrekte buchhalterische Registrierung von Rechnungen.

Ausmaß der Strafen


Je nach Art des Fehlers fallen die folgenden Strafen an:
Wenn eine Rechnung zwar ausgestellt (korrekter Versand an das SDI), jedoch nicht in den MwSt- Registern notiert wird und somit nicht oder verspätet in die MwSt-Abrechnung einfließt:
► Strafe von 90% - 180% der MwSt (Mindestbetrag → Euro 500 pro Rechnung);
Wenn eine Rechnung korrekt in den MwSt-Registern notiert wird und somit auch in die korrekte MwSt-Abrechnungsperiode einfließt, jedoch die Rechnung zu spät oder gar nicht versendet wird:
► Strafgebühr von Euro 250 bis 2.000 pro Rechnung;
Bei nicht korrekter Versendung von MwSt-befreiten Einkünften, nicht steuerpflichtigen Beträgen oder Einnahmen, die nicht dem reverse-charge-Verfahren unterliegen:
► Strafe von 5% - 10% der Einnahmen (Mindestbetrag → Euro 500 pro Rechnung);
► wenn der Fehler keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer hat, ist eine Fixstrafe in der Höhe zwischen Euro 250 und 2.000 vorgesehen.
Lt. Art. 13 Gesetzesdekret Nr. 472 von 1997 können die genannten Strafen durch die Anwendung des sog. „ravvedimento operoso“ – freiwillige Berichtigung – reduziert werden. Je nach Zeitpunkt der Berichtigung wird die Strafe auf 1/6 bis 1/10 reduziert. Alternativ dazu kann der sog. „cumulo giuridico“ angewendet werden: bei gleichen Fehlverhalten bei mehreren Rechnungen wird die Strafe zwar voll (nicht reduziert) angewendet, jedoch nur für eine einzige Operation (nur vorteilhaft bei einer größeren Anzahl an gleichen fehlerhaften Verhalten).

Nachfolgend einige praktische Beispiele:

  1. Ein Unternehmen verkauft am 11.11.2019 eine Ware und stellt dem Kunden eine Rechnung aus. Es wird jedoch vergessen, diese Rechnung effektiv über das SDI der Einnahmenagentur elektronisch zu versenden. Wird der Fehler nicht innerhalb 22.11.2019 (12 Tage) bemerkt und die Rechnung danach noch korrekt elektronisch versendet, fällt eine Strafe von Euro 250 an, sofern die Rechnung regulär in der MwSt-Abrechnung für November berücksichtigt wird.
  2. Ein Unternehmen stellt am 11.11.2019 eine Rechnung für einen Warenverkauf aus und versendet diese noch am selben Tag über das SDI der Einnahmenagentur. Am 12.11.2019 erhält das Unternehmen die Mitteilung, dass die Rechnung vom SDI der Einnahmenagentur abgelehnt wird. Wird die Rechnung nicht innerhalb 16.11.2019 (5 Tage) versendet, ist eine Strafgebühr von Euro 250 geschuldet, sofern die Rechnung regulär in der MwSt-Abrechnung für November berücksichtigt wird.
    Wie bereits erwähnt, kann die in den Beispielen genannte Strafgebühr mit dem sog. "ravvedimento operoso“ reduziert werden (z.B. auf 1/9 innerhalb 90 Tage nach dem Fehler).
  3. Ein Freiberufler mit monatlicher MwSt-Abrechnung erhält am 11.11.2019 eine Zahlung über Euro 3.660 (inkl. Euro 660 MwSt) für eine geleistete Arbeit, übersieht diese Zahlung jedoch und stellt keine Rechnung aus. Am 30.12.2019 bemerkt er den Fehler, stellt am gleichen Tag die Rechnung mit Datum 11.11.2019 aus und versendet diese elektronisch. Da die Rechnung nicht in der MwSt-Abrechnung für November berücksichtigt wurde und am 16.12.2019 die MwSt nicht eingezahlt wurde, wird die Steuer über Euro 660 mit Strafe in Höhe von 1,4% (mit „ravvedimento operoso“ 0,1% pro Tag innerhalb der ersten 15 Tage nach dem Fehler) samt gesetzlicher Zinsen nachgezahlt, sowie die Strafgebühr für die verspätete Versendung der Rechnung: Euro 66 = 1/9 („ravvedimento operoso“ innerhalb 90 Tage nach dem Fehler) der vollen Strafe von Euro 594 (= 660 x 90%).
  4. Wenn die Rechnung aus dem Beispiel 3 beispielsweise nur Euro 1.220 (inkl. Euro 220 MwSt) beträgt, würde die errechnete Strafe von 90% der Steuer nur Euro 198 ergeben. In diesem Fall kommt die Mindeststrafe von Euro 500 für die verspätete Versendung der Rechnung zum Tragen, welche mit „ravvedimento operoso“ auf 1/9, also auf Euro 55,56 reduziert wird.
  5. Ein Unternehmen verkauft am 11.11.2019 Waren über Euro 12.500 ohne MwSt (esente IVA). Die Rechnung wird fälschlicherweise erst am 30.11.2019 ausgestellt. Nachdem die Rechnung nicht innerhalb von 12 Tagen ausgestellt und elektronisch versendet wurde, beträgt die volle Strafe Euro 625 (=12.500 x 5%). Es ist somit die Strafe von Euro 69,44 (=625 x 1/9 „ravvedimento operoso“) geschuldet.
  6. Wenn die Rechnung aus dem Beispiel 5 nur Euro 2.500 ohne MwSt (esente IVA) beträgt, würde die errechnete Strafe von 5% des Rechnungsbetrags nur Euro 125 ergeben. In diesem Fall kommt die Mindeststrafe von Euro 500 zu tragen, welche mit „ravvedimento operoso“ auf 1/9, also auf Euro 55,56 reduziert wird.

 

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