News & Infos

04. Sep 2019 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
PDF Download
Steuerbonus für getätigte Werbeausgaben in Zeitschriften, Fernsehen und Radio

Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 12/2017 und Nr. 14/2018 berichtet, wurde mit der Verordnung zum Nachtragshaushalt 2017 (Art. 57-bis GD 50/2017) eine spezifische Förderung für Werbeausgaben eingeführt. Diese Förderung wird auch für das Jahr 2019 gewährt.
Die Förderung wird in Form einer Steuergutschrift gewährt und gilt für Unternehmen und Freiberufler für Werbung in lokalen oder nationalen Zeitschriften (auch nationalen Onlinezeitungen) sowie im Radio und im Fernsehen.
Die Förderung wird dann gewährt, wenn die getätigten Werbeausgaben um mindestens 1% höher sind als die Ausgaben für gleichartige Werbung (Zeitschriften, Radio und Fernseher) im Vorjahreszeitraum. Die Radio- und Fernsehsender müssen im Verzeichnis der Kommunikations- und Werbeeinrichtungen (ROC- Registro degli operatori di comunicazione) und die Zeitschriften beim zuständigen Gericht eingetragen sein. Zur Kontrolle kann folgender Link verwendet werden: http://www.elencopubblico.roc.agcom.it/roc-epo/index.html.
Der Bonus für die Erhöhung der Werbekosten beträgt 75% der höheren Ausgaben (nicht mehr gestaffelt wie für 2018 - 90% für kleine und mittlere Unternehmen und 75% für Freiberufler) und fällt unter die de-minimis-Regelung. Es ist jedoch folgendes zu beachten: Für die große Anzahl der zu erwartenden Ansuchen, wurden die bereitgestellten liquiden Mittel für die Förderung jedoch wieder nur knapp bemessen. Dadurch ist anzunehmen, dass die Förderung proportional gekürzt wird (wie für die Jahre 2017 und 2018 auf lediglich ca. 20%-25%). Ein Ansuchen für die Förderung wird also nur geraten, wenn der Zuwachs der Werbekosten mindestens Euro 1.500 – 2.000 beträgt (auch weil der Kostenaufwand für zwei notwendige Meldungen für die Beantragung der Förderung zu berücksichtigen ist).
Die Förderung wird als Steuerguthaben gewährt, welches von den geschuldeten Steuern im Zahlungsvordruck F24 in Abzug gebracht werden kann.
Der Bonus gilt für zusätzliche Werbeausgaben für den Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2019 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2018. Der Bonus gilt hingegen nicht für allgemeine Werbemaßnahmen (Werbeaufschriften, Druck von Flyern und Broschüren, Links im Internet, Stellenanzeigen für neue Mitarbeiter, Werbebanner bei Bushaltestellen, Sportanlagen usw.), sondern beschränkt sich auf getätigte Werbeausgaben in nationalen Zeitschriften, Radio und Fernsehen. Werbemaßnahmen in ausländischen Zeitschriften, Radio und Fernsehen werden also nicht gefördert.
Der Steuerbonus darf erst nach der erfolgten Genehmigung durch das Ministerium zur Verrechnung verwendet werden. Es muss also vorher:
-    eine eigene telematische Voranmeldung bei der Einnahmenagentur eingereicht werden (zwischen dem 1. und 31. Oktober 2019);
-    eine zweite telematische Meldung / Ersatzerklärung der effektiv durchgeführten Werbeinvestitionen (zwischen dem 01. und dem 31. Januar 2020) - eingereicht werden;
-    weiters müssen die getätigten Werbeausgaben von einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer formell bestätigt werden.
Zur Prüfung und Kontrolle des Zuwachses der Werbeausgaben im Jahr 2019 (die bereits getätigten und vor allem die noch geplanten Ausgaben) bitten wir Sie, sich mit unserer Sachbearbeiterin bzw. mit unserem Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen, sofern Sie für 2019 noch größere Werbeausgaben planen.
Für unsere Kunden, die die Buchhaltung selbst führen: bitte setzten Sie uns über die Werbeausgaben im Jahr 2018 und die geplanten Werbeausgaben 2019 in Kenntnis, sofern Sie den Steuerbonus nutzen möchten.

Beispiel:
Ein Unternehmen hat im Jahr 2018 Werbeausgaben in nationalen Zeitschriften im Ausmaß von Euro 3.000 getätigt – im Jahr 2019 belaufen sich die gleichartigen Werbekosten auf Euro 5.000. Somit überschreiten die Mehrausgaben den geforderten Mindestzuwachs von 1% und auf den Zuwachs von Euro 2.000 darf ein Steuerbonus von maximal Euro 1.500 (75% des Zuwachses) beantragt werden. Durch die, wie bereits erwähnt, limitierten Förderungsmittel kann aber eine Reduzierung des Steuerbonus erfolgen. Beispielsweise würde der Bonus bei einer Reduzierung auf lediglich 20%-30% nur noch Euro 300 – 450 oder noch weniger betragen.

Büro Aichner
Ihre Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Arbeitsrechtberater in Südtirol / Italien