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18. Dez 2019 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Sonder- und Megaabschreibung wird ab 2020 in einen Steuerbonus umgewandelt

Im Entwurf zum Haushaltsgesetz 2020 (die Genehmigung durch die Abgeordnetenkammer ist noch ausständig) ist eine Abänderung der bisherigen Sonderabschreibung von 130% und der Megaabschreibung von 270% vorgesehen.
Ab 2020 soll die Investitionsförderung nicht mehr anhand einer Minderung (Sonderabschreibung) der Steuerbemessungsgrundlage erfolgen, sondern in Form eines Steuerguthabens von 6 % (bzw. 40% für die bisherige Megaabschreibung von 270%) gewährt werden, welches auf fünf Jahre aufgeteilt mittels Verrechnung mit anderen Steuern und Sozialabgaben genutzt werden kann. Gefördert wird weiterhin die Anschaffung (auch mittels Leasing) von neuen beweglichen materiellen Anlagegütern. Ausgenommen sind Immobilien, andere Anlagegüter mit einem Abschreibungssatz von weniger als 6,5 Prozent und die Personenkraftwagen (PKW). Für Lastkraftwagen (LKW) und andere Transportfahrzeuge darf die Förderung hingegen beansprucht werden.

VORTEILE DER NEUERUNG:
Für Subjekte, welche Steuerverluste aufweisen, ist die Nutzung in Form eines Steuerguthabens von Vorteil, da die bisherige Sonderabschreibung nur den Steuerverlust weiter erhöht hat, während ein Steuerguthaben unmittelbar für die Verrechnung mit anderen Steuern und Sozialabgaben verwendet werden kann.

NACHTEILE DER NEUERUNG:
Durch die Umwandlung in ein Steuerguthaben fällt die Förderung insgesamt geringer aus – Vergleich: Steuerbonus von 6% gegenüber dem bisherigen Vorteil (Sonderabschreibung 30%) von 7,2% (0,3 x 24% IRES) bei Kapitalgesellschaften bzw. bis zu 12,9 % (0,3 x 43% IRPEF) für
Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften. Weiters noch getrennt zu berücksichtigen wäre, dass die Sonderabschreibung auch die Bemessungsgrundlage für die INPS-Beiträge vermindert hatte, womit sich eine noch größere Abweichung zum Steuerbonus ergibt.

EMPFEHLUNG: nachdem die bis Ende 2019 gültige Sonderabschreibung von 130% in den meisten Fällen vorteilhafter ist, sollte man bei geplanten Investitionen für 2020 versuchen diese noch mit der bisher gültigen Regelung (Sonderabschreibung) zu nutzen. Dies kann dadurch erfolgen, indem man bis zum 31. Dezember 2019 nachweislich die Bestellung macht (Annahme der Bestellung durch den Lieferanten mittels PEC) und zumindest 20% Anzahlung der Investitionssumme leistet – die Auslieferung/Realisierung müsste dann innerhalb 30. Juni 2020 erfolgen (bei Megaabschreibung innerhalb 31. Dezember 2020).

Strengere Zugangsvoraussetzungen für Pauschalbesteuerung


Der Entwurf des Haushaltsgesetzes 2020 sieht für die pauschalierten Kleinstunternehmer und Freiberufler mit Umsätzen mit zu Euro 65.000 strengere Zutrittsberechtigungen vor. Wer im Jahr 2019 Lohneinkünfte oder Renten von mehr als Euro 30.000 (bei Abbruch des Arbeitsverhältnisses gilt eine Ausnahmeregel) bezieht oder Vergütungen an Mitarbeiter von mehr also Euro 20.000 ausgezahlt hat, darf ab 2020 nicht mehr die Pauschalbesteuerung anwenden.
In solchen Fällen (Verlust der Voraussetzungen für das Jahr 2020) sollte man versuchen, etwaige offene Rechnungen noch innerhalb 2019 zu kassieren, um eine ordentliche progressive Besteuerung im Jahr 2020 abzuwenden.

Lotterie mit Kassenzettel – Aufschub auf 1. Juli 2020


Mit unserem Rundschreiben Nr. 19/2019 haben wir Sie unter anderem auch über die Kassenzettel-Lotterie informiert, welche ursprünglich mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten wäre. Diese Verpflichtung wird nun auf den 1. Juli 2020 aufgeschoben. Achtung: Die Pflicht für die Anschaffung einer Online-Registrierkasse für Unternehmen mit Tageseinnahmen (Umsatz von weniger als Euro 400.000) bleibt hingegen weiterhin aufrecht.

Nach der definitiven Genehmigung und Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes 2020 im Amtsblatt der Republik werden wir Sie mit einem ausführlichen Rundschreiben zu einem späteren Zeitpunkt genauer informieren.
 
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