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23. Mär 2023 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Sanierung von Formfehlern

Abfindung der Formfehler


Mit dem Haushaltsgesetz 2023 (Art. 1 Abs. 166-173 Gesetz 197/2022) wurde unter anderem die Möglichkeit zur begünstigen Abfindung der Strafen für Formfehler erlassen; mit den veröffentlichten Rundschreiben Nr. 1/E vom 13.01.2023 und Nr. 2/E vom 27.01.2023 hat die Einnahmenagentur verschiedene Klarstellungen zur Abfindung erteilt.

 

Abfindungsgebühr von Euro 200 pro Jahr – bis zum 31.03.2023 einzuzahlen


Für die Sanierung der eventuell begangenen Formfehler kann bis zum 31.03.2023 eine Abfindungsgebühr von Euro 200 pro Geschäftsjahr entrichtet werden.
Als Formfehler gelten Unterlassungen und Übertretungen, die sich nicht auf die Höhe der geschuldeten Steuer auswirken, auch wenn sie die Prüftätigkeit der Finanzverwaltung behindern, und für die eine Verwaltungsstrafe in fester Höhe vorgesehen ist.
Die Abfindung stellt vor allem für mittlere und größere Unternehmen eine vorteilhafte Angelegenheit dar und ist aus dieser Sicht zu empfehlen. Die Formfehler müssen allerdings bis zum 31. März 2024 behoben werden, mit Ausnahme jener Fehler, die nicht bekannt sind und die man nicht erkennen konnte. Mit einem früheren Rundschreiben der Einnahmenagentur aus dem Jahr 2018 wurde diesbezüglich erwähnt, dass in begründeten Fällen die Berichtigung auch später erfolgen kann, und zwar binnen 30 Tagen nach einer Aufforderung durch die Prüfer oder die Einnahmenagentur.
Abgefunden werden können die bis zum 31. Oktober 2022 begangenen Formfehler, die noch nicht verjährt sind (Steuerjahr 2017 bis zum genannten Stichtag 31. Oktober 2022).

 

Es werden unter anderem die folgenden Fehler saniert:

  • Unterlassene oder verspätete Übermittlung der ausgestellten elektronischen Rechnungen, sofern die MwSt in der korrekten MwSt-Abrechnung berücksichtigt und eingezahlt wurde;
  • Unterlassene oder verspätete Übermittlung der Tageseinnahmen, sofern die MwSt in der korrekten MwSt-Abrechnung berücksichtigt und eingezahlt wurde;
  • Unterlassene oder verspätete Übermittlung der periodischen MwSt-Quartalsmeldung, wenn die geschuldete MwSt abgeführt wurde;
  • Unkorrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, sofern die MwSt eingezahlt worden ist und es darf sich nicht um einen Betrug oder offensichtlichen Fehler handeln. Laut mehrheitlicher 2/2 Meinung der Fachpresse sollte der Nachlass auch für das unterlassene Reverse Charge bei innerstaatlichen Erwerben von nichtansässigen Unternehmen gelten, die hier nur eine direkte Registrierung besitzen und eigentlich ohne MwSt abrechnen müssten (leider häufig bei Online-Einkäufen der Fall);
  • Unterlassene Fakturierung von steuerfreien, nicht steuerpflichtigen und nicht steuerbaren Umsätzen, soweit die Unterlassung keine Auswirkung auf die Einkommenssteuer hat;
  • Fehler bei der periodengerechten Zurechnung von Erlösen und Aufwendungen, sofern sich durch den Fehler keine Kürzung der Steuerschuld ergeben hat;
  • Ungenaue Führung und Verwahrung der Buchhaltung;
  • Unterlassene, irreguläre oder unvollständige INTRA-Meldungen;
  • Unterlassene Antworten auf Anfragen der Einnahmenagentur;
  • Unterlassene, unvollständige oder ungenaue Meldungen des Tätigkeitsbeginns und der Änderung der Tätigkeit bei der Agentur der Einnahmen;
  • Verspätete Abgabe der Steuererklärungen durch den Steuerberater;
  • Unterlassene oder verspätete Abgabe der Daten für das Gesundheitssystem („sistema tessera sanitaria“);
  • Unterlassene Meldung der Verlängerung oder Auflösung der Mietverträge mit Fixbesteuerung („cedolare secca“).

 

Nicht sanierbar sind hingegen die folgenden Übertretungen:

  • Unterlassene Abgabe der Fragebögen für die Branchenkennzahlen oder die Angaben von falschen Ausschlussgründen;
  • Unterlassene Abgabe der Bescheinigungen als Steuersubstitut;
  • Unterlassene Abgabe der Steuererklärung, auch wenn keine Steuer zu zahlen ist;
  • Übertretungen im Bereich der Register- und Erbschaftssteuern
  • Unregelmäßige oder unterlassene Ausstellung von Rechnungen, Handelsbeleg oder Kassenzettel, wenn sich damit die Steuerschuld ändert.

 

Die Abfindungsgebühr von Euro 200 pro Jahr ist innerhalb 31.03.2023 mittels Vordruck F24 mit dem Code „TF44“ einzuzahlen und als Bezugsjahr ist das Jahr, auf welches sich der Fehler bezieht, anzuführen.

Sofern Sie die Abfindung der Formfehler in Betracht ziehen, bitten wir Sie, sich mit unserem Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen.