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17. Sep 2025 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Pflichtversicherung gegen Naturkatastrophen

Wie bereits in unserem Rundschreiben 6/2025 mitgeteilt, sind die Durchführungsbestimmungen für die mit dem Haushaltsgesetz 2024 eingeführte obligatorische Versicherung gegen Naturkatastrophen Ende Februar 2025 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Ziel ist die Deckung finanzieller Schäden an Sachanlagen, die unmittelbar durch Natur- und Umweltkatastrophen verursacht werden.

Wer ist verpflichtet und was muss versichert werden?


Unternehmen mit Sitz in Italien, ausländische Unternehmen mit Betriebsstätte in Italien sowie alle Unternehmen, die verpflichtend bei der Handelskammer eingetragen sein müssen, sind zum Abschluss der Versicherung verpflichtet. Landwirtschaftliche Betriebe (lt. Art. 2135 ZGB) sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

Versichert werden müssen die direkten Schäden an Grundstücken, Gebäuden, Maschinen, Anlagen und Ausrüstung, die für die betriebliche Tätigkeit verwendet werden - und zwar gegen Schäden durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Hochwasser, Erdrutsche, Steinschläge und Lawinen. Einrichtung und Möbel, Büromaschinen, Fahrzeuge (da bereits versichert) und Lagerbestände (Umlaufvermögen) sind von der Pflichtversicherung ausgenommen, können aber zusätzlich freiwillig mitversichert werden. Die Vertragsdetails wie Prämien, Entschädigungsobergrenzen und Selbstbehalte ändern sich mit der Versicherungssumme. Bis zu einer Versicherungssumme von 30 Millionen Euro darf die Selbstbeteiligung 15% des Schadens nicht überschreiten.

Sollten die genannten Güter und Immobilien nur gemietet oder gepachtet sein, müssen auch diese versichert werden, wenn sie nicht bereits vom Eigentümer selbst in seiner Versicherungspolizze inkludiert sind.

Wann muss die Versicherung abgeschlossen bzw. angepasst werden?


Das „Milleproroghe“-Dekret hat die Pflicht für den Abschluss der Versicherung gegen Unwetterkatastrophen vom 31. Dezember 2024 auf den 31. März 2025 aufgeschoben. Die Durchführungsbestimmungen von Ende Februar haben diesen Stichtag für große Unternehmen („grandi imprese“) bestätigt. Mittelgroße Unternehmen („medie imprese“) müssen der Pflicht innerhalb 30. September 2025 nachkommen und Klein- und Mikrounternehmen („piccole e micro imprese“) innerhalb 31. Dezember 2025. Diese Fristen gelten jedoch nur dann, wenn noch keine Versicherung für die Unternehmensgüter besteht. Besteht bereits eine Versicherung, kann diese zur nächsten Fälligkeit angepasst bzw. durch einen Zusatzpassus ergänzt werden. Es wird daher empfohlen, sich mit der eigenen Versicherungsgesellschaft in Verbindung zu setzen und den bestehenden Versicherungsschutz rechtzeitig zu überprüfen.

Übersicht der Frist nach Einstufung der Unternehmen nach Größe:

Es müssen beide Kriterien (Mitarbeiterzahl und Umsatz ODER Bilanzsumme) eingehalten werden.

Welche Folgen hat eine Unterlassung?


Kommt ein Unternehmen dem Abschluss der Versicherung gegen Naturkatastrophen nicht nach, wirkt sich das negativ auf sonst zustehende öffentliche Beiträge und finanzielle Beihilfen aus, auch auf jene, die für Schäden aufgrund von Naturkatastrophen vorgesehen sind. Momentan wurde lediglich eine Liste mit rund zehn Förderungen vom Ministerium MIMIT veröffentlicht, mit dem Hinweis, dass sowohl beim Ansuchen als auch beim Antrag um Auszahlung die Versicherungspolizze angegeben werden muss. Anderenfalls ist man von der Beihilfe ausgeschlossen bzw. kann der Antrag nicht vervollständigt werden. Weitere Ministerien werden die Liste der Beiträge erst noch veröffentlichen und aktualisieren.