In diesem Rundschreiben informieren wir Sie über die folgenden beiden Themen:
1. Pflichtversicherung gegen Naturkatastrophen
2. Verpflichtung zum Besitz einer PEC-Mail-Adresse für alle Verwalter
1. Pflichtversicherung gegen Naturkatastrophen
Die Durchführungsbestimmungen für die mit dem Haushaltsgesetz 2024 eingeführte obligatorische Versicherung gegen Naturkatastrophen sind Ende Februar im Amtsblatt veröffentlicht worden. Ziel ist die Deckung finanzieller Schäden an Sachanlagen, die unmittelbar durch Natur- und Umweltkatastrophen verursacht werden, da diese zunehmend häufiger auftreten und dabei oft größere Ausmaße annehmen.
Wer ist verpflichtet und was muss versichert werden?
Unternehmen mit Sitz in Italien, ausländische Unternehmen mit Betriebsstätte in Italien sowie alle Unternehmen, die verpflichtend bei der Handelskammer eingetragen sein müssen, sind zum Abschluss der Versicherung verpflichtet. Landwirtschaftliche Betriebe (lt. Art. 2135 ZGB) sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
Versichert werden müssen die direkten Schäden an Grundstücken, Gebäuden, Maschinen, Anlagen und Ausrüstung, die für die betriebliche Tätigkeit verwendet werden - und zwar gegen Schäden durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Hochwasser, Erdrutsche, Steinschläge und Lawinen.
Einrichtung und Möbel, Büromaschinen, Fahrzeuge (da bereits versichert) und Lagerbestände (Umlaufvermögen) sind von der Pflichtversicherung ausgenommen, können aber zusätzlich freiwillig mitversichert werden. Die Vertragsdetails wie Prämien, Entschädigungsobergrenzen und Selbstbehalte ändern sich mit der Versicherungssumme. Bis zu einer Versicherungssumme von 30 Millionen Euro darf die Selbstbeteiligung 15% des Schadens nicht überschreiten.
Wann muss die Versicherung abgeschlossen bzw. angepasst werden?
Das „Milleproroghe“-Dekret hat die Pflicht für den Abschluss der Versicherung gegen Unwetterkatastrophen vom 31. Dezember 2024 auf den 31. März 2025 aufgeschoben. Die Durchführungsbestimmungen von Ende Februar haben diesen Stichtag bestätigt. Diese Frist gilt jedoch nur dann, wenn noch keine Versicherung für die Unternehmensgüter besteht. Besteht bereits eine Versicherung, kann diese zur nächsten Fälligkeit angepasst durch einen Zusatzpassus ergänzt werden. Es wird daher empfohlen, sich mit der eigenen Versicherungsgesellschaft in Verbindung zu setzen und den bestehenden Versicherungsschutz rechtzeitig zu überprüfen.
Welche Folgen hat eine Unterlassung?
Kommt ein Unternehmen dem Abschluss der Versicherung gegen Naturkatastrophen nicht nach, wirkt sich das negativ auf sonst zustehende öffentliche Beiträge und finanzielle Beihilfen aus, auch auf jene, die für Schäden aufgrund von Naturkatastrophen vorgesehen sind. Nicht geklärt ist zurzeit, ob Unternehmen zur Gänze von Förderungen und Beihilfen ausgeschlossen werden oder nur limitierten Anspruch darauf haben.
2. Verpflichtung zum Besitz einer PEC-Mail-Adresse für alle Verwalter
Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde die Verpflichtung eingeführt, dass ab 01.01.2025 Verwalter von Gesellschaften die eigene PEC-Adresse der Handelskammer mitteilen müssen. Das MIMIT - Ministerium für Unternehmen und Made in Italy - hat am 12. März 2025 erste Details und Klarstellungen dazu veröffentlicht.
Es wurde bestätigt, dass jeder Verwalter (und Liquidator) einer bestehenden Kapital- oder Personengesellschaft eine eigene PEC-Adresse haben und diese innerhalb 30. Juni 2025 der Handelskammer mitteilen muss. Ab dem 01.01.2025 neu gegründete Gesellschaften müssen der Pflicht auch innerhalb 30. Juni 2025 nachkommen. Gesellschaften, die ab der Veröffentlichung der Klarstellung, also ab dem 12. März 2025 gegründet werden, müssen der Verpflichtung bereits mit der normalen termingerechten Eintragung in die Handelskammer nachkommen - also innerhalb 30 Tagen. Die gleiche zeitliche Frist gilt es für Änderungen bei den Verwaltern und deren PEC-Adressen einzuhalten.
Geklärt wurde zudem, dass die PEC-Adresse für jede Gesellschaft einzeln gemeldet werden muss, für die man Verwalter oder Liquidator ist. Eine einmalige Mitteilung der eigenen PEC-Adresse und eine automatische Übernahme für alle Gesellschaften die man verwaltet, ist leider nicht möglich. Kommt man der termingerechten Mitteilung nicht nach, so fallen Strafgebühren zwischen 103€ bis 1.032€ für die unterlassene Meldung an. Für verspätete Meldungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Fristablauf wird die Strafe auf ein Drittel reduziert.
Wir bitten Sie pro Verwalter eine PEC-Adresse anzulegen (z.B. über Legalmail, Aruba, oder andere Anbieter) und uns diese baldmöglichst mitzuteilen, sodass wir die Meldung an die Handelskammer für die Gesellschaften versenden können.
In der Anlage finden Sie eine Anleitung zur Aktivierung einer PEC-Adresse bei Legalmail. Alternativ finden Sie unter folgendem Link eine kurze Video-Anleitung für Legalmail: https://www.youtube.com/watch?v=1sLQ06j2eCA
Wie bereits erwähnt, können auch andere Anbieter wie beispielsweise Aruba verwendet werden.