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22. Nov 2019 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Online-Registrierkassen

Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 11 vom 09. Mai 2019 berichtet, müssen ab 1. Juli 2019 alle Unternehmen mit einem Umsatz von über Euro 400.000 ihre Tageseinnahmen täglich online (telematisch) an die Einnahmenagentur übermitteln. Alle anderen Unternehmen mit Tageseinnahmen (Umsatz von weniger als Euro 400.000) müssen dieser neuen Pflicht ab 1. Jänner 2020 nachkommen – dies gilt auch für die sogenannte Kleinstunternehmer („regime forfetario“) mit Tageseinnahmen.

1.1 Betroffene Subjekte


Die Verpflichtung betrifft alle Unternehmen, die zur Erstellung des Kassenbeleges („scontrino fiscale“) oder einer Steuerquittung („ricevuta fiscale“) anstelle der Rechnung zugelassen sind – diese Subjekte müssen nur auf Verlangen des Kunden eine Rechnung ausstellen. Es sind dies die Einzelhändler und diesen gleichgestellten Steuerpflichtigen wie zum Beispiel Hotels, Bars, Restaurants, Friseure und zum Teil auch Handwerker.


1.2 Alternativen zur Online-Registrierkassa


Die Einnahmenagentur hat auch eine Web-Applikation zur Verfügung gestellt, mittels welcher die Übermittlung der Tageseinnahmen auch ohne elektronische Registrierkasse mittels Internet (PC, Tablet oder Smartphone) möglich ist. Für die Benutzung dieser Web-Applikation muss sich das jeweilige Unternehmen bei Fiscoonline registrieren. Diese kostenlose Lösung dürfte jedoch nur für kleine Unternehmen mit gelegentlichen Detailumsätzen sinnvoll sein, welche derzeit Steuerquittungen ausstellen und keine Registrierkasse verwenden (Beispiel Handwerker für Arbeiten in privaten Haushalten).
Eine weitere Alternative (interpello Nr. 149/2019) stellt das freiwillige Ausstellen einer elektronischen Sofortrechnung dar, womit die Erfassung als Tageseinnahmen und in der Folge deren telematische Versendung überflüssig wird. Auch diese Variante ist nur bei geringen Detailumsätzen sinnvoll. Derzeit noch unklar ist, ob diese Alternative auch für Kleinstunternehmer („regime forfetario“) gilt, wenn diese freiwillig eine Rechnung in Papierform ausstellen – bis auf eine diesbezügliche weitere amtliche Klärung könnten diese Subjekte vorerst mit einem Kauf einer Registrierkassa daher noch abwarten. 

1.3 Abschaffung der Kassenbelege, Steuerquittungen und des Registers der Tageseinnahmen


Durch die elektronische Speicherung und Übermittlung der Tageseinnahmen entfällt die Pflicht, die Tageseinnahmen durch Kassenbeleg oder Steuerquittung zu dokumentieren. Die Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung auf ausdrückliche Anfrage des Kunden bleibt hingegen weiterhin bestehen.
Dem Kunden wird künftig lediglich ein einfacher Handelsbeleg (im Wesentlichen handelt es sich dabei um den gewohnten Kassenbeleg) ausgehändigt, welcher zwar kein Steuerbeleg mehr ist, aber vom Kunden trotzdem für steuerliche Zwecke (z. B. Spesenbeleg Apotheke) oder für zivilrechtliche Zwecke (Garantieansprüche bei eventuellen Mängeln) Gültigkeit hat.


1.4 Welche Besonderheiten gibt es bei Tageseinnahmen bei der Entgegennahme von Gutscheinen?


Wenn ein Gastbetrieb für die Verabreichung von Speisen und Getränken durch einen Essensgutschein bezahlt wird, muss er dafür eine Rechnung an die betreffende Betreibergesellschaft ausstellen (die Bezahlung erfolgt ja durch diese). Die Einnahmenagentur hat diesbezüglich geklärt, dass der Gastbetrieb zusätzlich zur Ausstellung der Rechnung an die Betreibergesellschaft bei der Entgegennahme des Essensgutscheins einen  Handelsbeleg mit der Registrierkasse ausstellen und dem Kunden aushändigen muss. Sowohl der Handelsbeleg (über die elektronische Registrierkassa) als auch die Rechnung (über das SDI) müssen der Einnahmenagentur gemeldet werden. Dadurch ergibt sich eine doppelte Meldung, welche mit der MwSt-Abrechnung nicht mehr übereinstimmt. Wir bitten Sie in diesen Fällen, im Register der Tageseinnahmen die Essensgutscheine weiterhin in einer eigenen Spalte zu erfassen, damit diese für die Buchhaltung und für etwaige Kontrollen der Finanzverwaltung getrennt resultieren.


1.5 Voraussetzung zur telematischen Übermittlung


Im Zuge der Installation der elektronischen Registrierkasse muss sich das Unternehmen bei der Einnahmenagentur anmelden/akkreditieren. Diese Akkreditierung erfolgt über die Plattform der Einnahmenagentur im persönlichen Bereich „fatture e corrispettivi“ und kann auf Wunsch durch unser Büro erfolgen - Ihr Kassensystemlieferant kann sich diesbezüglich an unseren Mitarbeiter Herrn Dr. Daniel Mayr (daniel.mayr@aichner.biz – 0474 862203) wenden. Nach der erfolgten Akkreditierung kann die Installation der elektronischen Registrierkasse durch Ihren Lieferanten des Kassensystems abgeschlossen werden.


1.6 Fristen für den Kassenabschluss und der telematischen Übermittlung


Der Kassenabschluss muss grundsätzlich täglich innerhalb Mitternacht gemacht werden, dies gilt auch dann, wenn die Geschäftstätigkeit (Bsp. Bar) über diese Uhrzeit hinausgeht. Auch wenn kein Tagesumsatz erzielt wird, muss ein Abschluss gemacht werden, und die Daten müssen telematisch der Einnahmenagentur übermittelt werden.
Für die telematische Übermittlung der Tageseinnahmen an die Einnahmenagentur gilt gleich wie für die elektronische Rechnung eine Frist von 12 Tagen. Bei einer abgelehnten Übermittlung kann innerhalb von 5 Tagen straffrei eine neue Übermittlung vorgenommen werden.
Man hat also für den Kassenabschluss (täglich) und in der Folge der telematischen Übermittlung dieser Daten (innerhalb von 12 Tagen) unterschiedliche Fristen zu beachten.


1.7 Strafen bei unterlassener oder fehlerhafter Übermittlung der Tageseinnahmen


Falls die Tageseinnahmen nicht, verspätet oder fehlerhaft übermittelt werden, belaufen sich die Strafen auf 100% der nicht gemeldeten MwSt, wobei eine Mindeststrafe von Euro 500 vorgesehen ist.


1.8 Handlungsbedarf und Steuerbonus


Die betroffenen Unternehmen müssen rechtzeitig ihre derzeitigen Registrierkassen an die technischen Voraussetzungen anpassen lassen oder eine neue Registrierkasse anschaffen. Als kleiner Kostenbeitrag gewährt die Einnahmenagentur einen Steuerbonus von 50 Prozent bis zu einem maximalen Betrag von Euro 250 bei Neuanschaffung einer Registrierkasse bzw. Euro 50 für die Anpassung der bestehenden Kassa. Dieser Steuerbonus darf ab dem Folgemonat nach Bezahlung und Registrierung der entsprechenden Rechnung mit dem Zahlungskodex 6899 im Mod. F24 verrechnet werden (ausschließlich mittels Entratel) – als Bezugsjahr ist das Jahr der Anschaffung bzw. Anpassung der Kassa anzuführen.


1.9 Befreiungen und Übergangsfrist



Unternehmen, welche aufgrund einer Sonderbestimmung bereits in Vergangenheit von der Ausstellung des Kassenbeleges befreit waren, sind auch künftig von der telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen befreit. Es handelt sich dabei um bestimmte Tätigkeiten wie dem Handel von Tabak- und Monopolwaren, dem Verkauf von Zeitschriften sowie dem Versandhandel.
Für Unternehmen mit Umsätzen von weniger als Euro 400.000, welche ihre Tageseinnahmen erstmals ab 1. Jänner 2020 telematisch übermitteln müssen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2020, sofern diese bis dahin die neue elektronische Registrierkasse noch nicht erhalten haben. In diesem Fall dürfen die Tageseinnahmen bis zum 30. Juni 2020 vorläufig noch mit der „alten“ Registrierkasse dokumentiert werden, man muss die Tageseinnahmen aber bis Ende des darauffolgenden Monats telematisch übermitteln. Nachdem eine solche händische Meldung an die Einnahmenagentur sehr zeit- und arbeitsintensiv ist und somit zusätzliche Kosten generiert, sollte diese nur als Notlösung in Betracht gezogen werden.


2. Anpassung der Registrierkassen für die Lotterie mit Kassenzettel


Neben der telematischen Anbindung der Registrierkassen muss innerhalb 1. Jänner 2020 weiters eine Anpassung der Kassen für die geplante Lotterie der Kassenzettel erfolgen, mit welcher die Einnahmenagentur die Schattenwirtschaft bekämpfen will. Ziel dieser Maßnahme ist es den volljährigen Personen (Subjekte ohne MwSt-Nummer) für das Verlangen eines Handelsbeleges (oder einer Rechnung) mit der Teilnahme an einer Lotterie der Einnahmenagentur zu belohnen und damit einen Anreiz zu bieten, dass der Konsument für sämtliche Einkäufe einen Handelsbeleg fordert.
Aus Datenschutzgründen darf hierzu nicht die Steuernummer verwendet werden, sondern die interessierten Kunden müssen sich online über das Portal der Einnahmenagentur für die sogenannte Lotterie registrieren und erhalten einen persönlichen „Lotteriekodex“, welcher dann dem Händler vorzulegen ist. Die Beantragung des „Lotteriekodex“ stellt für den Konsumenten keine Pflicht dar, sondern ist nur dann notwendig, wenn der Konsument an der Lotterie teilnehmen will. Die Prämien aus den Verlosungen sind zur Gänze von der Steuer befreit – die genauen Modalitäten für die Regeln der Ziehung und Festlegung der Prämien werden mit einer noch zu erlassenen Verordnung festgelegt.


2.1 Was müssen die Unternehmen mit Tageseinnahmen machen?


Die Unternehmen mit Tageseinnahmen (Registrierkassen) müssen also noch innerhalb 31. Dezember 2019 ihre Kassensystem um ein Lesegerät erweitern (falls nichts bereits vorgesehen), mittels welchem der „Lotteriekodex“ eingelesen werden kann. Am Ende eines jeden Tages müssen dann auch diese Daten telematisch an die Einnahmenagentur versendet werden. 
Falls ein Unternehmen seinen Kunden ab 1. Jänner 2020 nicht die Möglichkeit bietet, den Lotteriekodex bei den Einkäufen einzulesen oder diese Daten nicht telematisch an die Einnahmenagentur übermittelt, sind Strafen zwischen Euro 100 bis Euro 500 vorgesehen. 


2.2 Gibt es eine Übergangsfrist?


Für Unternehmen mit Umsätzen von weniger als Euro 400.000, welche ihre Tageseinnahmen erstmals ab 1. Jänner 2020 telematisch übermitteln müssen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2020, sofern diese bis dahin noch ihre „alte“ bisherige Registrierkasse benutzen. In diesem Fall können die Tageseinnahmen bis zum 30. Juni 2020 vorläufig bis Ende des darauffolgenden Monats telematisch übermittelt werden (durch unser Büro sofern wir die Buchhaltung führen). Das Einlesen und spätere Versenden vom Lotteriecode ist in diesem Fall allerdings nicht notwendig, somit den Konsumenten der Zugang zur Lotterie verweigert bleibt (also keine Strafen, aber unter Umständen
ein Wettbewerbsnachteil). 
Für Apotheken gilt unabhängig von deren Umsatz eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2020.

Wir empfehlen Ihnen, den Lieferanten Ihrer Registrierkassa zu kontaktieren, um sich zu vergewissern, dass Ihre Kassa die entsprechenden Funktionen (Lesegerät) unterstützt bzw. vorsieht.

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