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03. Mai 2019 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Neuerungen der Wachstumsverordnung („decreto crescita“)

Gesetzesdekret Nr. 34 veröffentlicht am 30.04.2019 im Amtsblatt der Republik


Zur Ankurbelung der italienischen Wirtschaft, hat die Regierung ein neues „Wachstumsdekret“ verabschiedet, welches für Unternehmen und Freiberufler interessante Anreize vorsieht und mit 1. Mai 2019 in Kraft getreten ist.

Wiedereinführung der Sonderabschreibung von 130%
(Art. 1)


Unternehmen und Freiberufler dürfen die Sonderabschreibung von 130% wieder beanspruchen.
Wie im Vorjahr gilt diese für die Anschaffung (auch mittels Finanzierungsleasing) von neuen beweglichen materiellen Anlagegütern. Davon ausgenommen sind Immobilien, andere Anlagegüter mit einem Abschreibungssatz von weniger als 6,5% und die Personenkraftwagen (PKW). Für Lastkraftwagen (LKW) und andere Transportfahrzeuge darf die Förderung hingegen beansprucht werden. Der maximale Investitionsbetrag wird allerdings eingeschränkt und gilt bis zu einer maximalen Summe von Euro 2,5 Mio. 
Die Sonderabschreibung kann für Investitionen, welche im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2019 getätigt werden, beansprucht werden. Für die zeitliche Zurechnung gelten die allgemeinen Bestimmungen, wonach man in der Regel auf die Übergabe abzustellen hat bzw. bei Werkverträgen auf die Abnahme achten muss (für neue Investitionen, welche ab 1. April 2019 übergeben werden kann also wieder die Sonderabschreibung beansprucht werden  - eine vorherige Bestellung ist nicht schädlich).
Sie gilt weiters für Investitionen, welche bis zum 31. Dezember 2019 nachweislich bestellt und zumindest 20% angezahlt werden, sofern diese innerhalb 30. Juni 2020 übergeben bzw. realisiert werden.

Vereinfachung der Sonderbesteuerung für reinvestierte Gewinne (Mini-IRES)
(Art. 2)


Die ab dem Jahr 2019 vorgesehene Steuerreduzierung von 9% für die reinvestierten Gewinne, welche für Neuinvestitionen oder Anstellung von zusätzlichem Personal verwendet werden, wird vereinfacht. Es reicht aus, dass die Gewinne im Unternehmen verbleiben (also ohne Notwendigkeit von Neuinvestitionen oder Neuanstellungen). Die nicht ausgeschütteten Gewinne des Vorjahres stellen jeweils die Grundlage für die begünstigte Bemessungsgrundlage dar d.h. wenn beispielsweise der Gewinn von 2018 über Euro 100.000 nicht ausgeschüttet wird, so darf im Jahr 2019 der reduzierte IRES-Satz bis zu diesem Betrag angewendet werden; ein etwaiger überschüssiger Betrag ist hingegen mit dem ordentlichen Satz zu besteuern.
Die Herabsetzung der IRES erfolgt allerdings nicht mehr um 9% wie ursprünglich vom Finanzgesetz 2019 vorgesehen, sondern nur mehr um 3,5% und die Reduzierung erfolgt schrittweise wie folgt: 2019 (-1,5%), 2020 (-2,5%), 2021 (-3,0%) und ab 2022 (-3,5%), womit sich ab dem Jahr 2022 ein IRES-Satz von 20,5% ergibt.
Die vorhin genannte Herabsetzung gilt auch für die IRPEF (Einzelunternehmen und Personengesellschaften), welche die ordentliche Buchhaltung anwenden.

Erhöhung Abzug der Gemeindeimmobiliensteuer GIS
(Art. 3)


Die effektiv gezahlte Gemeindeimmobiliensteuer GIS darf von Unternehmen und Freiberuflern bereits ab der Steuerperiode 2014 für die Zwecke der Einkommenssteuer (IRES und IRPEF) beschränkt im Ausmaß von 20% abgezogen werden, sofern es sich um gewerbliche Gebäude handelt. Für die Wertschöpfungssteuer IRAP ist die GIS hingegen zur Gänze nicht abzugsfähig. 
Mit Wirkung ab dem Jahre 2019 wird dieser Abzug nun schrittweise wie folgt angehoben:

Steuerperiode 2019 2020 2021 2022
absetzbarer Betrag vom
Unternehmer- oder
Freiberuflereinkommen
50% 60% 60% 70%
 

Steuerbegünstigung für Rückkehrer auch ohne AIRE
(Art. 5)


Die Steuerbegünstigungen für die Rückkehrer aus dem Ausland werden verlängert und angepasst. Wer ab 2020 nach Italien zurückkehrt, muss nur 30% der Einkommen besteuern – die restlichen 70% sind steuerfrei. Wer bis einschließlich 2019 nach Italien zurückkehrt, für den findet noch die alte Regelung mit einer Steuerbefreiung von 50% Anwendung. Neu ist, dass die Anwender der Steuerbegünstigung eine weitere Verlängerung von jeweils 5 Steuerperioden erhalten sollen, sofern diese eine Immobilie in Italien erwerben oder ein minderjähriges oder zu Lasten lebendes Kind haben.
Interessant ist auch die Klarstellung, dass die Steuerzahler bei einer fehlenden Eintragung ins Register der Auslandsitaliener „AIRE“ dennoch die Begünstigung in Anspruch nehmen können, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass diese ihren effektiven Wohnsitz im Ausland gehabt haben. Zur Definition des effektiven Wohnsitzes wird auf die internationalen Doppelbesteuerungsabkommen verwiesen, welche Italien abgeschlossen hat. Die Klarstellung dürfte aufgrund eines expliziten Verweises auch rückwirkend gelten und dementsprechend auch für die behängenden Streitverfahren Anwendung finden.

Pauschalbesteuerte Kleinstunternehmer und Freiberufler mit Personal
(Art. 6)


Die pauschalierten Kleinstunternehmer und Freiberufler („forfetari“), welche lohnabhängige Mitarbeiter beschäftigen, müssen als Steuersubstitut die Lohnsteuern einbehalten und einzahlen (anfänglich war hierfür eine Befreiung vorgesehen).

Erleichterungen für die Bauwirtschaft 
(Art. 7)


Bauträgergesellschaften, welche baufällige Liegenschaften erwerben, diese innerhalb von 10 Jahren abbrechen und neue Objekte errichten (auch mit Veränderung der Kubatur), welche der Energieklasse A oder B entsprechen und zum Verkauf bestimmt sind, können die fixe Register-, Hypothekar- und Katastersteuer von jeweils Euro 200 beanspruchen (anstelle der proportionalen Gebühren in der Regel von 9%).
Falls die neu errichtenden Liegenschaften nicht innerhalb von 10 Jahren veräußert werden, so müssen die ordentlichen proportionalen Gebühren mit Strafaufschlag von 30% und Zinsen nachgezahlt werden.

Erhöhung Investitionsbetrag für Sabatini-Förderung
(Art. 20)


Für den Ankauf von neuen Maschinen und Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen und sonstigen betrieblichen Anlagegütern (Immobilien und diesbezügliche bauliche Maßnahmen sind ausgeschlossen) mittels Darlehen oder Leasing können Unternehmen um einen Investitionszuschuss ansuchen. Der Zuschuss entspricht dem Zinsbetrag, der konventionell auf eine Finanzierung in Höhe von 2,75% (bzw. 3,575% bei Vernetzung von intelligenten Maschinen und Anlagen laut Industrie 4.0) und einer Laufzeit von 5 Jahren für den geförderten Investitionsbetrag berechnet wird.
Beispiel: Bei einer geförderten Investition von Euro 100.000 beträgt der Zuschuss rund Euro 7.700 (der Beitrag wird jeweils auf die Restschuld berechnet).
Der Antrag muss vor Beginn der Anschaffung eingereicht werden und die neuen Anlagegüter müssen einer neuen Tätigkeit oder der Erweiterung/Diversifizierung/Verbesserung des Leistungsprozesses dienen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Investitionen durch eine konventionierte Bank oder Leasinggesellschaft finanziert werden (mit max. Laufzeit von 5 Jahren) – ein Ankauf mit Eigenmitteln wird also nicht gefördert. Der maximale Investitionsbetrag, für welchen die Sabatini-Förderung in Form eines Beitrages beansprucht werden kann, wird von Euro 2 Mio. auf Euro 4 Mio. angehoben, während der Mindestinvestitionsbetrag unverändert bei Euro 20.000 bleibt. Für kleinere Investitionen bis zu Euro 100.000 werden die Auszahlungsmodalitäten vereinfacht.

Offenlegungspflicht für erhaltene Beiträge
(Art. 35)


Zuschüsse, Förderungen und andere Beihilfen, welche von der öffentlichen Hand bezogen werden, unterliegen ab 2019 der Offenlegungspflicht. Unternehmen, welche zur Hinterlegung des Jahresabschlusses verpflichtet sind, müssen dieser Informationspflicht im Anhang nachkommen, während Einzelunternehmen, Freiberufler und Personengesellschaften eine diesbezügliche Veröffentlichung innerhalb 30. Juni des Folgejahres auf Ihrer Homepage oder ähnlichen Portalen machen müssen.
Meldepflichtig sind alle effektiv im vorherigen Kalenderjahr kassierten Beiträge und Förderungen, sofern diese in Gesamtsumme den Betrag von Euro 10.000 übersteigen.
Übergangsweise für das Jahr 2019 gelten noch keine Strafen – während für Unterlassung ab dem Jahr 2020 eine Strafe von 1% der erhaltenen Beiträge mit einem Minimum von Euro 2.000 vorgesehen werden, sofern die Offenlegung innerhalb von 90 Tagen ab der Beanstandung nachgeholt wird. Kommt man dieser verspäteten Offenlegung auch nicht nach, so wird der gesamte Beitrag widerrufen.

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