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15. Jul 2026 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Ladesäulen - telematische Übermittlung der Umsätze

Ladesäulen für Elektrofahrzeuge: Neue Pflicht zur elektronischen Speicherung und telematischen Übermittlung der Tagesumsätze

Mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über eine neue steuerliche Pflicht, die alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladesäulen für Elektrofahrzeuge betrifft, die keine Identifizierung des Kunden vorsehen (sogenannte "Ad-hoc-Ladepunkte" im Sinne der EU-Verordnung 2023/1804).

 

Worum geht es?

Mit Art. 2 Abs. 1-ter des GvD Nr. 127/2015 wurde die Pflicht zur elektronischen Speicherung und telematischen Übermittlung der Tagesumsätze (bisher bereits für Registrierkassen bekannt) auf den Verkauf von Ladeleistung an Elektrofahrzeugen ausgedehnt. Die Agentur der Einnahmen hat mit Verfügung vom 12.12.2025 die technischen Regeln, die zu übermittelnden Daten sowie die Fristen dazu festgelegt.

Wirtschaftlich betrachtet wird die Ladesäule damit einer Registrierkasse gleichgestellt: Die Umsätze aus dem Stromverkauf müssen laufend elektronisch erfasst und an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden.

 

Wer ist betroffen?

Verpflichtet sind alle Mehrwertsteuersubjekte, die Ladeleistung gegenüber dem Endkunden erbringen und die Zahlung über den sogenannten "Server Energia" entgegennehmen. Als "Server Energia" gilt jenes Gerät, das die Daten der einzelnen Ladepunkte sammelt, elektronisch versiegelt und an die Agentur der Einnahmen übermittelt.

Betroffen sind somit nicht nur spezialisierte Ladesäulenbetreiber, sondern auch Betriebe, Hotels, Handelsunternehmen oder Freiberufler, die auf ihrem Betriebsareal öffentlich zugängliche Ladepunkte ohne Kundenidentifizierung betreiben und die Zahlung direkt entgegennehmen. Ladepunkte mit Zugangs- bzw. Kundenidentifizierung (z. B. über App oder Vertrag) fallen nicht unter diese spezifische Pflicht und unterliegen weiterhin den allgemeinen Rechnungslegungs- bzw. Fakturierungspflichten. Nur sofort und direkt an den Kunden ausgestellte Rechnungen der Ladevorgänge müssen von der neuen Tagesumsatzmeldung ausgeklammert werden.

Es ist somit zu klären, ob die eigene Fakturierung an die Endkunden korrekt und unmittelbar im System des „Server Energia“ als „bereits in Rechnung gestellt“ erfasst wird, um eine Verdopplung der Meldung und somit auch der gemeldeten Umsätze zu vermeiden.

Die operativen Anweisungen vonseiten der Agentur der Einnahmen sind noch nicht vollständig. Klärungsbedarf besteht für den Fall, wenn dem Kunden sofort ein Handelsbeleg ausgestellt wird, anstelle der Rechnung, und für den Fall, wenn dem Kunden der Ladevorgang erst in einem zweiten Moment (z.B. bei der Endabrechnung) in Rechnung gestellt wird.

 

Sonderfall: bereits fakturierte Lagevorgänge (z. B. Beherbergungsbetriebe)

Wird ein Ladevorgang dem Kunden bereits individuell in Rechnung gestellt (z. B. dem Hotelgast auf der Zimmerrechnung, mit 22 % MwSt.), so sehen die technischen Spezifikationen (Anhang zur Verfügung vom 12.12.2025, Version 1.0) ausdrücklich vor, dass der "Server Energia" bei der Ermittlung der täglichen Gesamtumsätze genau jene Vorgänge ausklammert, für die bereits eine Rechnung zum Zeitpunkt der Ladung ausgestellt wurde. Eine Doppelmeldung ist damit gesetzlich nicht vorgesehen: Ein Vorgang wird entweder fakturiert oder über die telematische Tagesumsatzmeldung erfasst – nie beides.

In der Praxis hängt dies jedoch von der korrekten technischen Konfiguration des Systems ab. Nur wenn die Ladesäulen-Software bzw. der "Server Energia" zuverlässig erkennt und zurückmeldet, dass für einen bestimmten Ladevorgang bereits unmittelbar eine Rechnung ausgestellt wurde, wird dieser Vorgang korrekt von der Tagesumsatzmeldung ausgenommen. Andernfalls besteht faktisch das Risiko einer doppelten Erfassung der Umsätze und der MwSt.

Wie bereits im vorherigen Abschnitt („Wer ist betroffen?“) erwähnt, sind die operativen Anweisungen vonseiten der Agentur der Einnahmen noch nicht vollständig. Klärungsbedarf besteht für das Ausstellen eines Handelsbelegs und wenn die Rechnung nicht sofort ausgestellt wird.

Wir empfehlen daher Betrieben, die Ladevorgänge weiterhin an den Kunden fakturieren (etwa Hotels), mit dem Anbieter bzw. Hersteller ihrer Ladeinfrastruktur ausdrücklich abzuklären, dass nur bereits sofort fakturierte Ladevorgänge korrekt vom telematischen Datenfluss an die Agentur der Einnahmen ausgeschlossen werden.

 

Welche Schritte sind erforderlich?

  1. Akkreditierung als „Gestore Energia“ über den persönlichen Bereich im Portal "Fatture e corrispettivi" der Agentur der Einnahmen (ausschließlich persönlich über den Zugang via SPID, CIE oder CNS);
  2. Erfassung ("Censimento") jedes einzelnen "Server Energia" mit einer eindeutigen 15-stelligen alphanumerischen Kennung, deren erste 11 Zeichen der MwSt-Nummer des Betreibers entsprechen und die letzten 4 Zeichen eine fortlaufende Nummerierung sind (Bsp. 12345678910 – 0001);
  3. Laufende Übermittlung der Tagesumsätze (Datum, Uhrzeit, Standort, geladene Energiemenge in kWh, MwSt-pflichtiger Betrag je Ladevorgang) im vorgeschriebenen XML-Format über den „Server Energia“;
  4. Elektronische Aufbewahrung („conservazione sostitutiva“) der übermittelten technischen Daten gemäß DM 17.6.2014.

Das entsprechende Erfassungsportal ist seit 03.06.2026 online; der Übermittlungskanal für die Tagesumsätze ist seit 23.6.2026 aktiv.

 

Fristen

  • Bis 20.8.2026: Erstmalige Übermittlung der Umsätze für den Zeitraum 01.01.–31.5.2026 (unter Berücksichtigung der sogenannten "Ferragosto-Fristverlängerung"; die Agentur der Einnahmen selbst nennt den 06.08.2026 als Regelfrist);
  • Ab den ab 01.06.2026 erfassten Umsätzen: ordentliche Fälligkeit, d. h. Übermittlung innerhalb des Folgemonats (z. B. Umsätze Juni 2026 → Übermittlung bis 31.07.2026).

 

Strafen bei Unterlassungen

  • 70 % der auf den nicht gespeicherten bzw. nicht übermittelten Betrag entfallenden MwSt. bei unterlassener, verspäteter oder unvollständiger/unrichtiger Übermittlung;
  • Euro 100 je Übermittlung (mit einem Maximum von Euro 1.000 pro Quartal), falls die Unregelmäßigkeit die MwSt-Abrechnung nicht beeinflusst hat.

Wir weisen darauf hin, dass diese Übermittlungspflicht die ordentlichen MwSt-Pflichten (periodische Abrechnung, Jahreserklärung, ggf. Rechnungslegung) nicht ersetzen, sondern als zusätzlicher, eigenständiger Datenfluss hinzukommt. Auf die Ladeleistung ist grundsätzlich der ordentliche MwSt-Satz von 22 % anzuwenden, sofern keine begünstigte Sonderregelung greift.

 

Unsere Empfehlung

Sollten Sie öffentlich zugängliche Ladesäulen ohne Kundenidentifizierung betreiben oder eine Installation planen, empfehlen wir, zeitnah zu prüfen, ob Sie unter diese neue Pflicht fallen, und gegebenenfalls Rücksprache mit dem Hersteller bzw. Anbieter Ihrer Ladeinfrastruktur zu halten, um die technische Anbindung an den "Server Energia" abzuklären.

Gerne sind wir bei der Akkreditierung, der Erfassung der "Server Energia" sowie bei allen damit verbundenen steuerlichen Fragen behilflich. Die Akkreditierung als „Gestore Energia“ muss aktuell jedoch ausschließlich persönlich über den Zugang via SPID, CIE oder CNS über den persönlichen Bereich im Portal "Fatture e corrispettivi" der Agentur der Einnahmen erfolgen.