News & Infos

29. Mär 2022 / Arbeitsrechtsberater
Michael Aichner
Arbeitsrechtsberater
PDF Download
Kurzinfo Lohn

Über 50-Jährige am Arbeitsplatz in Italien: ab 01.04.2022 „3G“

Mit unserem Rundschreiben von gestern, haben wir Ihnen die neue Covid-19 Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 10 vom 28.03.2022 gesendet. Im Wesentlichen hat Südtirol damit die staatliche Regelung laut Gesetzesdekret Nr. 24 vom 24.03.2022 übernommen. 
Wesentliche Neuerung: Obwohl für die über 50-Jährigen weiterhin die Impfpflicht bestehen bleibt, haben diese ab 01.04.2022 mit der „3G“ Regel Zugang zum Arbeitsplatz.

Impfpflicht für Sanitätspersonal  in Südtirol/Italien bis 31.12.2022 verlängert

Die Impfpflicht für das Sanitätspersonal wird bis zum 31.12.2022 verlängert. Die staatliche Regelung sieht grundsätzlich vor, dass „Genesene“ eine zeitweise Aussetzung der Suspendierung vom Dienst bei der eigenen Berufskammer beantragen können. Die Detailbestimmungen dazu wie Dauer und ob dies auch für Südtirol anwendbar ist, stehen noch aus. 

Vereinfachte Verwaltungsprozedur für „smart working“ bis 30.06.2022 verlängert

Die vereinfachte Verwaltungsprozedur für „smart working“ wird vom 31.03.2022 bis zum 30.06.2022 verlängert.

Treibstoffgutscheine an Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei bis € 200

Laut dem sogenannten „Ukraine Dekret“ (D.L. 21 vom 21.03.2022) haben Arbeitgeber die Möglichkeit, im Jahr 2022 ihren Mitarbeitern Treibstoffgutscheine im Wert von bis zu € 200 steuer- und beitragsfrei zukommen zu lassen. Dieser Betrag gilt zusätzlich zum jährlichen Betrag von € 258, welcher als Sachbezug (Geschenk oder Gutschein) vorgesehen ist. Die Gutscheine (in Papierform oder elektronisch) müssen auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellt sein.
Derzeit ist noch nicht eindeutig geklärt, ob die Treibstoffgutscheine nur „ad personam“ an einzelne Mitarbeiter, oder an alle Mitarbeiter, oder nur an bestimmte Gruppen von Mitarbeitern (Arbeitnehmer mit einem bestimmten Dienstalter, mit Wohnort in anderen Gemeinden, andere zu definierende Gruppen), zugeteilt werden können.

Vorabmeldung für Gelegenheitsarbeit mit Quittung (Vorsteuer 20%) ab jetzt online

Mit unserem Rundschreiben 3/2022 haben wir über die neue Verpflichtung der Vorabmeldung für Gelegenheitsarbeiter mit Quittung (Vorsteuer 20%) berichtet. Laut Mitteilung des Arbeitsministeriums sind die genannten Meldungen ab jetzt online mit SPID zu machen unter: https://servizi.lavoro.gov.it/Public/login?retUrl=https://servizi.lavoro.gov.it/&App=ServiziHome
Laut Mitteilung des nationalen Arbeitsinspektorates vom 28.03.2022 wird eine Übergangsfrist bis zum 30.04.2022 gewährt. Während dieser Übergangsfrist können die Meldungen entweder in der bisherigen Form (PEC an das Arbeitsinspektorat), oder online gemacht werden. Ab 01.05.2022 ist nur mehr die Online-Meldung möglich.

Lohnstreifen (Gehaltsabrechnung/payroll) März 2022 ohne Familiengeld und Freibeträge für Kinder < 21 Jahre

Wir weisen darauf hin, dass ab 01.03.2022 das einzige und universelle Familiengeld („assegno unico e universale“ – AUU) als Ersatz des INPS-Familiengeldes und der Steuerfreibeträge für Kinder bis zu 21 Jahren, direkt vom INPS ausgezahlt wird. Aus diesem Grund wird ab März 2022 der Nettolohn für Arbeitnehmer, welche bisher das Familiengeld INPS und Steuerfreibeträge für Kinder erhalten haben, geringer ausfallen.


Büro Aichner                                                                                                                                                                                                                              Ihre Arbeitsrechtsberater, Steuerberater und Wirtschaftsberater in Bruneck/Südtirol/Italien