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14. Jan 2022 / Arbeitsrechtsberater
Michael Aichner
Arbeitsrechtsberater
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Kurzinfo Löhne

INAIL Skonto bis zu 28% - Ansuchen innerhalb 28.02.2022 
Zugangskriterien bleiben schwierig

Auch heuer kann bis zum 28.02.2022 um eine bis zu 28%-ige Reduzierung der INAIL-Prämie angesucht werden. Neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich Arbeitssicherheit, müssen im Jahr 2021 bestimmte zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nachweisbar sein.
Im vorgesehenen Antragsformular muss eine Mindestzahl von 100 Punkten erreicht werden. Die angekreuzten Punkte müssen genau dokumentiert sein. Die Beweisunterlagen sind auch heuer wieder dem telematischen Antrag beizulegen.

Praktische Abwicklung:

•    Wer füllt das Antragsformular aus?                     Der beauftragte Arbeitssicherheitstechniker
•    Wer macht das telematische Ansuchen?           Wir als Lohnbüro

Kunden der Firma Arsis GmbH: Als Serviceleistung sendet die Firma Arsis GmbH das ausgefüllte Antragsformular der betreuten Kunden, welche die nötige Punktezahl erreichen, direkt an uns.

INAIL-Prämienzahlung am 16.02.2022

Wir erinnern, dass die INAIL-Prämie 2021/2022 am 16.02.2022 fällig ist. Wir erledigen wie üblich die Prämienberechnung und Ausweisung des Betrages im Modell F24 für die Zahlung am 16.02.2022.

Arbeitnehmer wird als Gemeinderat oder -referent gewählt 
Die Kosten der Freistellungen für die Teilnahme an Sitzungen übernimmt die Gemeinde

Laut Gesetz Nr. 267 vom 18.08.2000, Art. 79 und 80 haben Arbeitnehmer, welche als Gemeinderäte oder Referenten gewählt werden, das Recht auf bezahlte Freistellungen für die Teilnahme an Sitzungen. Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung der Personalkosten für die bezahlten Freistellungen zur Teilnahme an den Sitzungen bei der betreffenden Gemeinde oder Körperschaft verlangen. Wir empfehlen, den Antrag jeweils am Jahresende zu stellen. Gerne können wir bei Bedarf den Antrag für Sie vorbereiten und/oder die Kostenberechnung pro Stunde und eine Vorlage des Antrages liefern.


Meldepflicht für Leiharbeiter – Termin 31.01.2022

Betriebe, welche Leiharbeiter beschäftigen, müssen innerhalb 31.01.2022 eine Meldung an die betrieblichen Gewerkschaftsorganisationen, oder falls nicht vorhanden, an die vertretungsstärksten Gewerkschaften machen. Die Meldung muss Zahl, Begründung, Dauer und Qualifikation der Leiharbeiter des entsprechenden Vorjahres beinhalten. Innerhalb 31.01.2022 ist also die Meldung der beschäftigten Leiharbeiter für das Jahr für 2021 zu machen.
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift sind Strafen von € 250,00 bis € 1.250,00 vorgesehen.


Neu ACI Sätze für KM-Geld und „Fringe Benefit“ ab 01.01.2022

Ab 01.01.2022 wurden die ACI Tarife für die Höchstgrenzen des KM-Geldes und der Sachentlohnung für die betriebliche und private Nutzung von PKW durch Mitarbeiter (fringe benefit) neu festgelegt. Die neuen Tarife sind abrufbar unter www.aci.it.
Wir erinnern, dass für alle nach dem 01.07.2020 immatrikulierten und zugewiesenen Fahrzeuge, für die betriebliche und private Nutzung von PKW durch Mitarbeiter (fringe benefit), eine Staffelung nach dem CO² Ausstoß vorgesehen ist – siehe unser Rundschreiben Nr. 23 vom 09.12.2020.

Neu! Vorabmeldung für Gelegenheitsarbeit mit Quittung (Vorsteuer 20%)

Mit Art. 13 des Gesetzesdekretes 146/2021 wurde die Vorabmeldepflicht für Gelegenheitsarbeit mit Quittung (Vorsteuer 20%) eingeführt. Das nationale Arbeitsinspektorat und das Arbeitsinspektorat Bozen haben dazu Klärungen erlassen. Hier ein Überblick der neuen Bestimmungen:

Welche Auftraggeber sind betroffen?
Betroffen sind ausschließlich Auftraggeber, welche Unternehmer (Einzelfirmen und Gesellschaften) sind. Ausgeschlossen sind also Freiberufler, Vereinigungen, Stiftungen, Vereine und andere Arbeitgeber, welche nicht Unternehmer sind.

Welche Gelegenheitsarbeiter sind betroffen?
Betroffen sind nur autonome Gelegenheitsarbeiter mit Quittung (Vorsteuer 20%) laut Art. 2222 des Zivilgesetzbuches, also Personen, welche gelegentlich eine autonome, selbständige und nicht weisungsgebundene Arbeitsleistung für den Auftraggeber ausführen. Nicht betroffen sind also alle abhängigen Arbeitnehmer, Co.co.co, Gelegenheitsarbeiter mit Wertscheinen, Selbständige mit Mehrwertsteuernummer sowohl mit Normal- also auch mit Pauschalsystem.

Meldung jeweils vor Tätigkeitsbeginn, bzw. innerhalb 18.01.2022
Die Meldung muss jeweils vor Tätigkeitsbeginn gemacht werden.
Für alle am 11.01.2022 laufenden Gelegenheitsarbeitsverträge, welche nach dem 21.12.2021 begonnen haben, muss die Meldung innerhalb 18.01.2022 gemacht werden.

Verwaltungsstrafe bei Missachtung: € 500 bis € 2.500

Büro Aichner                                                                                                                                                                                                                              Ihre Arbeitsrechtsberater, Steuerberater und Wirtschaftsberater in Bruneck/Südtirol/Italien