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05. Jan 2022 / Arbeitsrechtsberater
Philipp Aichner
Arbeitsrechtsberater
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Haushaltsgesetz 2022

Neue Einkommensstufen und neue Steuersätze IRPEF (Absatz 2-7)

Die Einkommensstufen und Steuersätze für die Einkommensteuer IRPEF werden ab 01.01.2022 wie folgt geändert: 

 bis 31.12.2021    ab 01.01.2022  
 Einkommensstufe  Steuersatz      Einkommensstufe      Steuersatz
 bis € 15.000  23%  bis € 15.000  23%
 € 15.000 - € 28.000  27%  € 15.000 - € 28.000  25%
 € 28.000 - € 55.000  38%  € 28.000 - € 50.000  35%
 € 55.000 - € 75.000  41%  über 50.000  43%

 

Welche Steuerfreibeträge stehen weiterhin zu?

•    der persönliche Steuerfreibetrag für abhängige Arbeit:                          ja, mit geringen Änderungen
•    Steuerfreibetrag für den zu Lasten lebenden Ehepartner:                      ja
•    Steuerfreibetrag für zu Lasten lebende Kinder:                                       nein (ab 01.03.2022 nicht mehr)
     (ersetzt mit dem „einzigen und universellen Familiengeld - assegno unico e universale“)
•    „bonus TIR“ von € 1.200 für Jahreseinkommen bis € 40.000:               ja
      Hierzu eine Übersicht der verminderten Nettosteuer für 5 Einkommensklassen bei Arbeitnehmern: 
     (Quelle SEAC)

 bis 31.12.2021    ab 01.01.2022   
 Einkommen      Nettosteuer      Nettosteuer      Differenz
 30.000 €  5.683 €  5.599 €  - 84 €
 40.000 €  10.977 €  10.032 €  - 945 €
 55.000 €  17.220 €  16.550 €  - 670 €
 70.000 €  23.370 €  23.000 €  - 370 €
 100.000 €  36.170 €  35.900 €  - 270 €


Erhöhung des Limits für die Verrechnung von Steuerguthaben mit dem Mod. F24 (telematischer Vordruck) auf 2 Mio. € (Absatz 72)

Mit 01.01.2022 wurde die Höchstgrenze für die Verrechnung von Steuerguthaben im Modell F24 auf € 2.000.000 erhöht.

Vorzeitige Rente in Italien mit „Quote 102“ (Absatz 87-88)

Anstelle der bisherigen vorzeitigen Rente mit „Quote 100“ (62 Jahre und 38 Beitragsjahre) besteht seit dem 01.01.2022 die Möglichkeit, mit der „Quote 102“ (64 Jahre und 38 Beitragsjahre), vorzeitig die Rente zu beanspruchen. Wer bereits bis zum 31.12.2021 die Voraussetzungen für die Rente mit „Quote 100“ erreicht hat, kann diese auch nach dem 01.01.2022 beanspruchen. Sowohl die Rente mit Quote 100, als auch jene mit Quote 102, unterliegen jedoch einer Beschränkung hinsichtlich zusätzlicher Arbeitstätigkeiten. Demnach sind beide vorzeitigen Renten, bis zum Erreichen des eigentlichen Rentenalters (derzeit 67 Jahre), nicht mit einer zusätzlichen Arbeitstätigkeit vereinbar. Von dieser Beschränkung ausgenommen ist jedoch die autonome Gelegenheitsarbeit bis zu einem maximalen Ausmaß von € 5.000 pro Jahr.


Vorzeitige Rente für Frauen (opzione donna) (Absatz 94)

Die Möglichkeit der vorzeitigen Rente für Frauen (opzione donna) wird für das Jahr 2022 verlängert und kann von jenen Frauen beansprucht werden, welche zum Stichtag 31.12.2021, mindestens 35 Beitragsjahre vorweisen können und ein Alter von mindestens 58 Jahren bei Arbeitnehmerinnen und 59 Jahren bei Selbständigen, erreicht haben.


Verminderung der Arbeitnehmerbeiträge um 0,8% für das Jahr 2022 (Absatz 121)

Für das Jahr 2022 ist eine Verminderung der Arbeitnehmerbeiträge um 0,8% vorgesehen. Dies betrifft jene Arbeitnehmer, welche einen maximalen monatlichen Bruttolohn von € 2.692 bzw. einen maximalen Jahresbruttolohn von € 34.996 aufweisen. Die Begünstigung für den Arbeitnehmer beträgt demnach maximal € 280 (0,8% von € 34.996). Die genauen Anwendungsbestimmungen des INPS stehen jedoch noch aus.


Beitragsbegünstigung für Frauen bei Rückkehr zur Arbeit nach dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub (Abs. 137)

Versuchsweise, für das Jahr 2022, steht Frauen, welche nach dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub zur Arbeit zurückkommen, eine Beitragsbegünstigung im Ausmaß von 50% der Arbeitnehmerbeiträge (für 1 Jahr) zu. Die genauen Anwendungsbestimmungen des INPS stehen jedoch noch aus.
Beispiel: Bruttolohn € 30.000: Arbeitnehmerbeitrag 9,19% - Begünstigung = € 1.378,50 (4,595% von € 30.000)


10 Tage Pflichturlaub für den Vater bei Geburt eines Kindes (Absatz 134)

Der bisherige Pflichturlaub für den Vater bei Geburt eines Kindes wurde als fix bleibende Bestimmung bestätigt. Bei der Geburt eines Kindes steht dem Vater ein bezahlter Pflichturlaub von 10 Tage (100% zu Lasten des INPS) zu. Dieser Pflichturlaub muss innerhalb von 5 Monaten ab Geburt genossen werden. Zusätzlich kann er freiwillig einen weiteren Tag Vaterschaftsurlaub beantragen, wenn die Mutter auf einen Tag ihres Mutterschaftsurlaubes verzichtet. Der Antrag um den Pflicht- und freiwilligen Vaterschaftsurlaub ist mit einem einfachen Schreiben an den Arbeitgeber, mit einer Vorankündigung von 15 Tagen, zu stellen.

Reform der Lohnausgleichskasse (Absatz 191-220)

Für die Beanspruchung der  Lohnausgleichskasse, bei Arbeitsaussetzung ab dem 01.01.2022, gelten die folgenden neuen Regelungen:

•    Alle Arten der Lehrlinge können die Lohnausgleichskasse INPS beanspruchen
•    Die Arbeitnehmer müssen eine Mindestdienstzeit von 30 Tagen vorweisen (bisher 90 Tage)
•    Alle Arbeitnehmer erhalten einen einheitlichen (höheren) Betrag von brutto € 1.129,66 pro Monat (bisher galten 2 Stufen, welche sich an       der Höhe des Monatslohnes orientiert haben und zwar € 939,88 für Löhne bis € 2.159 und € 1.129,66 für Löhne über 2.159). 

Traditionelle Lehre – Beitragsreduzierung für Betriebe bis zu 9 Mitarbeiter für 2022 verlängert (Absatz 645)

Bekanntlich wurden für alle Lehrverträge aus der traditionellen Lehre, welche im Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 abgeschlossen worden sind, die Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers, für die ersten 3 Lehrjahre, auf Null reduziert. Diese Regelung wurde auch auf das Jahr 2022 ausgedehnt, weshalb auch die in diesem Jahr abgeschlossenen Lehrverträge von dieser Reduzierung profitieren. Es sind demnach lediglich die Arbeitnehmerbeiträge laut Abzug im Lohnstreifen einzuzahlen.
 

Büro Aichner                                                                                                                                                                                                                              Ihre Arbeitsrechtsberater, Steuerberater und Wirtschaftsberater in Bruneck/Südtirol/Italien