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04. Jan 2019 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Haushaltsgesetz 2019 - Neuerungen im Bereich Steuern

(Gesetz Nr. 145 vom 30.12.2018, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 31.12.2018)


Vor kurzem wurde das Gesetz Nr. 145 vom 30.12.2018 (italienisches Haushaltsgesetz 2019) genehmigt - verschiedene gesetzliche Maßnahmen inden Bereichen Steuern, Arbeit und Soziales wurden neu eingeführt bzw. abgeändert, abgeschafft oder verlängert.
In der Folge haben wir die relevantesten steuerlichen Änderungen des Haushaltsgesetzes zusammengefasst.

Keine MwSt-Erhöhungen für 2019
(Art. 1, Abs. 2)


Durch die Bestimmungen im Haushaltsgesetz werden die MwSt-Sätze von 22%, 10% und 4% für das Jahr 2019 beibehalten und nicht erhöht.

Pauschalsystem / „regime forfetario“
(Art. 1, Abs. 9-11)


Die bisherigen Bestimmungen, Voraussetzungen und Ausschlussgründe der Pauschalbesteuerung von Kleinstunternehmen und Freiberuflern („regime forfetario“) wurden stark abgeändert bzw. ausgeweitet. Die Pauschalbesteuerung kann auf Umsätze bis zu Euro 65.000 (vorher Euro 30.000) angewendet werden, der Pauschalabzug (je nach Tätigkeit zwischen 14% und 60%) bleibt unverändert, sowie auch der Steuersatz von 15% (5% für neue Tätigkeiten für max. 5 Jahre). Abgeschafft wurde das Limit der Lohnzahlungen von max. Euro 5.000 und der Maximalbetrag von Anlagegütern von max. Euro 20.000. Ausschlussgrund für die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist jegliche Beteiligung an Personengesellschaften, Sozietäten oder Familienunternehmen oder die Beteiligung von mehr als 50% an Kapitalgesellschaften, die dieselbe Tätigkeit ausüben. Umfassendere und detailliertere Informationen zum Pauschalsystem werden wir in einem separaten Rundschreiben veröffentlichen.

Abzugsfähigkeit der GIS für gewerbliche Liegenschaften
(Art. 1, Abs. 12)


Die bisherige Abzugsfähigkeit der Gemeindeimmobiliensteuer auf gewerbliche Liegenschaften von Unternehmen und Freiberuflern von 20% wurde auf 40% erhöht.

Besteuerung der Nachhilfestunden
(Art. 1, Abs. 13-16)


Ab 2019 kann wahlweise für Einkünfte der privaten Nachhilfestunden und Wiederholungsstunden (von festangestellten Professoren) eine Ersatzbesteuerung für IRPEF und IRAP in der Höhe von 15% angewendet werden. Diese zählen somit nicht mehr zum Gesamteinkommen und es können auf diese Steuer auch keine Absetzbeträge o.ä. angewendet werden.

Flat Tax
(Art. 1, Abs. 17-22)


Ab dem Jahr 2020 der Unternehmer oder Freiberufler mit einem Jahresumsatz zwischen Euro 65.001 und Euro 100.000 eine Ersatzbesteuerung (für IRPEF und IRAP) in der Höhe von 20% angewendet werden. Diese zählen somit nicht mehr zum Gesamteinkommen und es können auf diese Steuer auch keine Absetzbeträge o.ä. angewendet werden. Wenn mehrere Aktivitäten ausgeübt werden, muss die Summe der Einkommen aller Tätigkeiten für das Limit berücksichtigt werden.
Diese Umsätze sind auch von der Anwendung der MwSt befreit und auch eine eventuelle Vorsteuer muss nicht angewandt werden. Die Rechnung muss jedoch (anders als bei der Pauschalbesteuerung bis Euro 65.000) weiterhin elektronisch ausgestellt werden.  Von der Anwendung der Ersatzbesteuerung sind Personen ausgenommen, die ein Sonderregime oder Pauschalsystem der MwSt anwenden (z.B. Pauschalsystem in der Landwirtschaft) und nichtansässige Personen (außer EU-Bürger, Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in welchem ein ausreichender Informationsaustausch gewährleistet ist und mehr als 75% des Welteinkommens in Italien erwirtschaften). Weiters ausgenommen sind Unternehmen deren Haupttätigkeit ausschließlich der Verkauf von Gebäuden (oder Teilen von Gebäuden), Baugrundstücken oder neue Transportfahrzeugen, sowie Personen die Beteiligungen an Personengesellschaften halten oder die Beteiligung von mehr als 50% an Kapitalgesellschaften halten, die dieselbe Tätigkeit ausüben.

Vortrag von Steuerverlusten
(Art. 1, Abs. 23-26)


Durch die Änderung der Absätze 1 und 3 des Art. 8 vom TUIR (Testo Unico delle Imposte sui Redditi) werden Verlustvorträge von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab der Steuerperiode 2018 im wesentlichen gleich behandelt wie jene von Kapitalgesellschaften. Das heißt, Einzelunternehmen und Gesellschaften mit einfacher Buchhaltung sowie Einzelunternehmen und Gesellschaften mit doppelter Buchhaltung können ihre Steuerverluste mit Einkommen der gleichen Art kompensieren und den Überschuss (im Ausmaß von max. 80% des Gesamteinkommens) zeitlich unbegrenzt vortragen. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, wie bisher bei der einfachen Buchhaltung ist nicht mehr möglich.
Als Übergangsregelung für die Verluste der Jahre 2018 und 2019 gilt folgendes:
► Verluste des Jahres 2018 können im Jahr 2019 zu max. 40% mit Einkommen der gleichen Art kompensiert werden und im Jahr 2020 zu max. 60%;
► Verluste des Jahres 2019 können im Jahr 2020 zu max. 60% mit Einkommen der gleichen Art kompensiert werden.
Des Weiteren dürfen Verluste von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einfacher Buchhaltung aus dem Jahr 2017, die nach den bisherigen Regeln nicht mit anderen gleichgestellten Einkommen kompensiert werden konnten, im Jahr 2018 und 2019 zu max. 40% mit Einkommen der gleichen Art kompensiert werden und im Jahr 2020 zu max. 60%.

Sonderbesteuerung für reinvestierte Gewinne
(Art. 1, Abs. 28-34)


Ab dem Jahr 2019 gilt eine um 9% reduzierte IRES-Besteuerung (oder IRPEF-Besteuerung) auf den kleineren Betrag zwischen:
► nicht ausgeschütteten Bilanzgewinn des Vorjahres (also erstmals der nicht ausgeschüttete Gewinn des Jahres 2018);
► Summe der Neuinvestitionen ab 2019 (siehe genaue Definition/Berechnung weiter unten) und die Erhöhung der Personalkosten ab 2019 für neu angestellte Arbeitnehmer mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag (Mitarbeiterzahl muss sich erhöhen - eine Ersetzung gilt nicht).
Von den Neuinvestitionen grundsätzlich auszuklammern sind die Immobilien sowie die Personenwagen, welche einem Mitarbeiter entgeltlich zur Verfügung gestellt werden und somit zu 70% steuerlich in Abzug gebracht werden dürfen (Art. 164 Buchst. b-bis) TUIR).
Komplex wird die Definition/Berechnung der Summe der Neuinvestitionen – zu verwenden ist laut Gesetzestext der kleinere Betrag zwischen:
a)  den Abschreibungen der betrieblichen Anlagegüter, welche ab 2019 neu angekauft wurden (im ersten Jahr muss der Abschreibesatz auf die Hälfte reduziert werden);
b) dem Zuwachs der steuerlich anerkannten Anlagegüter am Ende der Periode (erstmals 2019) verglichen mit Restbuchwert der förderungsfähigen Anlagegüter Ende 2018 (in den Folgejahren wird der Vergleich ebenfalls immer mit dem Jahr 2018 gemacht).
Während die Berechnung vom ersten Parameter (a) Abschreibung) relativ einfach ist, erfordert der zweite Parameter (b) Zuwachs Anlagegüter) eine komplexere Berechnung.
Konkret muss das Unternehmen prüfen, ob am Ende eines jeden Geschäftsjahres (ab 2019) der steuerliche Wert der vorhandenen Anlagegüter höher ist, als der gleiche Bestand zum 31.12.2018 (sofern Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).
Die Ermittlung dieses Differenzbetrages (Zuwachs Anlagegüter) erfolgt dabei immer, indem man den „fixen“ historischen Bestandswerte zum 31.12.2018 mit dem steuerlichen Wert der vorhandenen Anlagegüter am Ende der jeweiligen Periode vergleicht.
Wie bereits erwähnt, entspricht der Parameter „Summe der Neuinvestitionen“ dem kleineren Wert zwischen der Summe der Abschreibungen der neu angekauften Anlagegüter im jeweiligen Geschäftsjahr und dem Zuwachs der steuerlich anerkannten Anlagegüter wie oben beschrieben.
Die neue ermäßigte Besteuerung ist mit anderen Begünstigungen, wie Sonderabschreibung von 130% (für Bestellung innerhalb 2018, welche bis Juni 2019 ausgeliefert werden) sowie Megaabschreibung von 270% (für 2019 verlängert) kumulierbar.

Keine elektronische Rechnung im Gesundheitswesen für 2019
(Art. 1, Abs. 53)


Jene Subjekte, die zur Übermittlung der Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte („sistema tessera sanitara STS“) verpflichtet sind (wie Ärzte, Apotheken, Optiker, Psychologen, Tierärzte usw.) sind für diese nicht nur von der elektronischen Rechnung befreit, sondern dürfen für diese Leistungen aus Privacy-Gründen beschränkt auf das Jahr 2019 keine elektronischen Rechnungen ausstellen. Andere Rechnungen, die keine Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen betreffen, die nicht an das System der Gesundheitskarte gemeldet werden müssen, müssen jedoch in elektronischer Form versendet werden.

Steuerguthaben für die Anpassung der Registrierkassen
(Art. 1, Abs. 55)


Das vorgesehene Steuerguthaben für die Anpassung bzw. den Ankauf neuer Registrierkassen zwecks telematischer Übermittlung der Tageseinnahmen wurde mit 50% der Anschaffungskosten (auf einen Maximalbetrag von Euro 250 bei einem Neukauf und Euro 50 bei der Anpassung) bestätigt. Das Guthaben wird nicht mehr über den Händler vergeben, sondern dem Steuerpflichtigen direkt gewährt.

Ersatzbesteuerung für vermietete Geschäftslokale bis zu 600m² („cedolare secca“)
(Art. 1, Abs. 59)


Die sog. „cedolare secca“ also die Ersatzbesteuerung in der Höhe von 21% für Mietverträge wurde teilweise auf gewerbliche Mieten ausgeweitet (es sind die gleichen Formalitäten wie bei der „cedolare secca“ für nicht gewerbliche Mieten anzuwenden). Anwendbar ist die Ersatzbesteuerung auf neue Mietverträge ab dem 01.01.2019 für Geschäftslokale (Katasterkategorie C/1) mit einer Fläche von max. 600m² (ausgenommen Zubehörsflächen). Nicht anwendbar ist die Ersatzbesteuerung für „neue“ Mietverträge, die bereits zum 15.10.2018 zwischen denselben Parteien bestanden haben (zur Vermeidung von Missbräuchen).

Sonderabschreibung mit Ende 2018 ausgelaufen
(Art. 1, Abs. 60-65)


Die Sonderabschreibung von 130% ist mit Ende 2018 ausgelaufen. Neuinvestitionen, die noch 2018 bestellt wurden (nachweisliche Annahmebestätigung vom Lieferanten innerhalb 31.12.2018 => am besten mittels PEC) und mindestens 20% angezahlt wurde (ebenfalls innerhalb 31.12.2018) müssen bis spätestens 30.06.2019 ausgeliefert werden, um die Sonderabschreibung von 130% noch nutzen zu können.

Megaabschreibung bis Ende 2019 verlängert
(Art. 1, Abs. 60-65)


Ähnliche Bestimmungen wie für die Sonderabschreibung gelten für Nutzung der Megaabschreibung von 250% (für neue, intelligente Maschinen (Industrie 4.0), die mit der Betriebssoftware vernetzt sind) für das Jahr 2018: Bestellung und Anzahlung von mind. 20% innerhalb 31.12.2018 und Auslieferung innerhalb 30.06.2019.
Für die darauffolgenden Jahre wird die erhöhte Abschreibung verlängert jedoch mit gestaffelter Erhöhung der Abschreibung:

Höhe der Investition Sonderabschreibung
 Bis Euro 2,5 Mio. 270% (Erhöhung um 170%)
 Von Euro 2,5 Mio. bis Euro 10 Mio. 200% (Erhöhung um 100%)
 Von Euro 10 Mio. bis Euro 20 Mio. 150% (Erhöhung um 50%)
 Ab Euro 20 Mio. ---
 

Verlängert wurde auch die Bestimmung der Sonderabschreibung für Software von Unternehmen, die Investitionen tätigen, die die Megaabschreibung betreffen (Bereich Industrie 4.0). Die Software muss (wie bisher auch) nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Neuinvestition stehen, sondern es kann sich um eigenständige Software handeln. Die begünstigte Software ist im Anhang B des Haushaltsgesetzes des Jahres 2017 enthalten, z. B. Software für die Steuerung, Überwachung oder Verbesserung der Produktion und von Produktionsprozessen, die Planung und Erprobung neuer Produkte und zusammenhängende Datenbanken.
Übersteigt der Einzelwert der Investition den Betrag von Euro 500.000, benötigt man (wie bisher auch) ein beeidetes Gutachten eines zugelassenen Technikers. Um bei eventuellen Steuerkontrollen kein Risiko einzugehen, empfehlen wir weiterhin das Einholen eines beeideten Gutachtens auch bei Investitionen unter Euro 500.000. Die Megaabschreibung kann auch genutzt werden, wenn eine Maschine vorzeitig verkauft oder ausgetauscht wird. Die nicht genutzte Abschreibung geht nicht verloren, wenn die ursprüngliche Maschine durch eine gleiche oder ähnliche mit gleichen oder besseren technischen Merkmalen ersetzt wird (Bestätigung von einem Techniker notwendig). Hierbei werden die anfänglichen Anschaffungskosten herangezogen, sofern die der neuen Maschine nicht geringer sind.

Privatisierung von Immobilien für die Einzelunternehmen
(Art. 1, Abs. 66)


Einzelunternehmen können folgende Immobilien (gemäß Art. 42, Abs. 2 der VPR 917/1986), welche bereits zum 31. Oktober 2018 und auch noch zum 31. Dezember 2018 im Vermögen des Unternehmens vorhanden waren, bis zum 31. Mai 2019 begünstigt ins Privatvermögen überführen:
► die der Bestimmung nach betrieblichen Immobilien, also die Liegenschaften, unabhängig von der katastermäßigen Einstufung, die vom Unternehmen direkt für die betriebliche Tätigkeit genutzt werden;
► die der Art nach betrieblichen Immobilien (im Wesentlichen die Baueinheiten der Katasterkategorien A/10, C und D), unabhängig von deren Verwendung, die folglich auch vermietet sein können.
Die Begünstigung besteht zum einen darin, dass anstatt einer Normalbesteuerung des Veräußerungsgewinns (Differenz zwischen Markt- und Buchwert) eine verminderte Ersatzsteuer gilt und für die Bestimmung des Marktwertes wahlweise auf den geringeren Einheitswert (bzw. auf den aufgewerteten Katasterertrag), welcher grundsätzlich unter dem Marktwert liegt, abgestellt werden kann.
Die Ersatzsteuer von 8 Prozent ist in zwei Raten zu entrichten (60 Prozent bis 30. November 2019 und die restlichen 40 Prozent bis 16. Juni 2020).
Interessant für einen etwaigen nachträglichen Verkauf ist, dass nach der Überführung ins Privatvermögen die Fünfjahresfrist zur Vermeidung des Spekulationsgewinns nicht neu anläuft.  Somit kann der Verkauf steuerfrei erfolgen, sofern sich die Immobilien mehr als 5 Jahre im Vermögen des Einzelunternehmens befanden.

Verlängerung Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden,
Energiesparmaßnahmen, Möbel- und Begrünungs-Bonus

(Art. 1, Abs. 67)


Der Steuerbonus (aufgeteilt auf 10 Jahre) für die folgenden Arbeiten auf Gebäuden die vom Eigentümer, Mieter oder Halter genutzt werden, wurde unverändert bis zum 31.12.2019 verlängert:
► für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden (50% auf max. Euro 96.000 je Baueinheit) – für gewisse Arbeiten muss neuerdings dafür auch für eine Meldung an die ENEA gemacht werden;
► für energetische Sanierungen in der Höhe von 65% (50% für Fenster, Sonnenschutz/Markisen, Brennwertkessel und Biomasse-Heizanlagen) – für diese Arbeiten muss in jedem Fall eine Meldung an die ENEA gemacht werden;
► Möbel-Bonus in der Höhe von 50% für den Erwerb von Möbeln und Elektrogroßgeräten (mind. Energiesparklasse A+ bzw. A für Heizöfen) bis zu einem Betrag von max. Euro 10.000 pro Wohneinheit – allerdings nur sofern der Ankauf von Möbeln und Elektrogroßgeräten mit Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden einhergeht, welche ab 01. Januar 2018 begonnen wurden;
► Auch der Begrünungs-Bonus für die Errichtung und Pflege von Gärten und Grünanlagen wird im Ausmaß von 36% der getätigten Spesen (von max. Euro 5.000) verlängert.

Verlängerung Sabatini
(Art. 1, Abs. 200)


Die Investitionsförderung laut dem Gesetz „Sabatini-ter“ wurde bis 2024 verlängert, solange die neufestgelegten, liquiden Mittel ausreichen. Die Förderung besteht in Form eines Zinsbetrages (2,75% p.a. bzw. 3,575% bei Industrie 4.0) für max. 5 Jahre für den Ankauf mittels Darlehen oder Leasing von neuen Anlagegütern (Gebäude sind ausgeschlossen).

Verlängerung Steuerabzug für Investitionen in innovative Start-Ups
(Art. 1, Abs. 218)


Für den investierten Betrag in eine Start-up durch eine physische Person wurde der Steuerabzug von bisher 30% auf 40% erhöht (pro Jahr gilt ein maximaler Investitionsbetrag von Euro 1 Mio., maximaler Steuerabzug auf die IRPEF also Euro 400.000).
Der maximale Investitionsbetrag durch eine juridische Person beträgt Euro 1,8 Mio. (maximaler Steuerabzug auf die IRES also € 720.000). Wenn das gesamte Stammkapital (Beteiligung von 100%) eines Start-ups durch ein normales (nicht-Start-up) Unternehmen gehalten wird, steht ein Steuerabzug von 50% (bisher 30%) zu.
Das Start-up Unternehmen muss natürlich die steuerlichen, gesetzlichen vorgesehenen Voraussetzungen einhalten (dies zu prüfen ist die Aufgabe des Steuerberaters, welche den Start-up betreut.
Der Abzug von der Bruttosteuer kann voll im Jahr der Investition genutzt werden und kann maximal auf 3. Folgejahre vorgetragen werden, sofern man den Abzug im ersten Jahr nicht voll nutzen kann.
Falls die Beteiligung nicht mindestens für einen Zeitraum von 3 Jahren gehalten wird, muss der beanspruchte Steuerbonus samt Zinsen wieder zurückgezahlt werden.

Bargeldschwelle erhöht
(Art. 1, Abs. 245)


Die bisherige Schwelle des Mitführens von Bargeld für Einkäufe in der Höhe von Euro 10.000 für Privatpersonen aus Drittländern wurde angehoben auf Euro 15.000 und auf alle Bürger aus der EU und dem EU-Ausland ausgedehnt. Es müssen jedoch folgende Formalitäten eingehalten werden:
► vorherige Meldung (einmalig) an die Einnahmenagentur;
► der Betrieb muss eine Kopie des Ausweises und eine Ersatzerklärung über den Wohnsitz des Ausländers/Touristen bekommen;
► das erhaltene Bargeld innerhalb des darauffolgenden Werktages bei der Bank einlegen.
Die Bargeldschwelle für Bürger aus Italien bleibt unverändert bei Euro 2.999,99.

Steuerliche Begünstigungen für Landwirte
(Art. 1, Abs. 705)


Für Familienangehörige, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, stehen nun die gleichen steuerlichen Begünstigungen wie dem Landwirt zu, wenn sie auch in der entsprechenden landwirtschaftlichen Versicherung eingetragen sind.

Aufwertung von Anlagevermögen
(Art. 1, Abs. 940-948)


Das Haushaltsgesetz 2019 schafft für Unternehmen die Möglichkeit, das im Jahresabschuss zum 31.12.2017 ausgewiesene Anlagevermögen auf den Marktwert aufzuwerten. Die Aufwertung muss im Jahresabschluss 2018 erfolgen und kann auch nur für einzelne Anlagegüter derselben homogenen Gruppe vorgenommen werden. Für das abschreibbare Anlagevermögen ist eine Ersatzsteuer in Höhe von 16% zu entrichten, für die nicht abschreibbaren Güter (z.B. Grundstücke oder Wohnungen) in Höhe von 12% - einzuzahlen in einer einzigen Rate zur Fälligkeit der IRES (01.07.2019). Kompensationen mit anderen Steuerguthaben ist nicht möglich. Die steuerliche Wirkung der Aufwertung entfaltet sich nicht sofort, sondern wird aufgeschoben. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag zum 31.12. wird die Aufwertung des Anlagevermögens hinsichtlich der Abschreibung ab 2021 und hinsichtlich einer eventuellen Veräußerung ab 2022 steuerlich wirksam.
Die Aufwertungsrücklage befindet sich unter Steueraussetzung und kann bei Entrichtung einer weiteren Ersatzsteuer in Höhe von 10% freigestellt werden.

Öko-Steuer und Öko-Prämie
(Art. 1, Abs. 1031-1047)


Beim Kauf und Zulassung von neuen PKWs mit einem hohem Schadstoffausstoß (CO2-Emission>161g/km) wurde eine Öko-Steuer in der Höhe von Euro 1.100 bis zu Euro 2.500 eingeführt. Die Steuer ist je nach Emissionswert wie folgt gestaffelt:

CO2-Emission (in g/km) Höhe der Ökosteuer
161 - 175 1.100€
176 - 200 1.600€
201 - 250 2.000€
>250 2.500€
 

Für den Kauf (ab 01.03.2019) von Elektro- und Hybridfahrzeugen bis zu einem Listenpreis von max. Euro 50.000 mit einem geringen Schadstoffausstoß (CO2-Emission < 70g/km) wird eine Öko-Prämie in der Höhe von Euro 1.500 bis zu Euro 6.000 gewährt, abhängig davon, ob ein anderer Wagen verschrottet wird oder nicht. Der Bonus ist wie folgt gestaffelt:

CO2-Emission (in g/km) Höhe des Öko-Bonus beim Kauf ohne Verschrottung Höhe des Öko-Bonus beim Kauf mit Verschrottung
0 - 20 4.000€ 6.000€
21 - 70 1.500€ 2.500€
 

Aufwertung von Beteiligungen, Baugrundstücken und landwirtschaftlichen Grundstücken
(Art. 1, Abs. 1053-1054)


Für Privatpersonen, nicht gewerbliche Körperschaften, einfache Gesellschaften und Freiberuflervereinigungen ist es erneut möglich, die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten von Baugrundstücken, landwirtschaftlichen Grundstücken sowie von Beteiligungen durch die Zahlung  einer Ersatzsteuer zu erhöhen bzw. freizukaufen. Man erzielt dadurch den Vorteil, dass im Falle eines  Verkaufes der steuerliche Veräußerungsgewinn´entsprechend herabgesetzt wird und so die Steuern gesenkt werden.
Die neue Freistellung der Mehrwerte kann für alle Grundstücke und Beteiligungen durch Abfassen einer beeideten Schätzung und durch Zahlung der Ersatzsteuer in einer einmaligen Zahlung innerhalb 01. Juli 2019 erfolgen oder in 3 Jahresraten mit 3% Zinsen. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung wird auf den Marktwert zum 01.01.2019 laut beeidigter Schätzung berechnet. Die Höhe der Ersatzsteuer wurde wie folgt erhöht:
► 10% für nicht qualifizierte Beteiligungen sowie für Grundstücke;
► 11% für qualifizierte Beteiligungen.

Abschaffung Steuerguthaben 10% der gezahlten IRAP
(Art. 1, Abs. 1056, 1065)


Das bisherige Steuerguthaben von 10% der gezahlten IRAP für Unternehmen ohne Personalkosten, wurde nicht mehr verlängert, bzw. wurde es verschoben und soll erst im Jahr 2026 wieder eingeführt werden. Diese Abschaffung wirkt sich nicht auf die Vorauszahlungen für das Jahr 2018 aus.

Sonstige Neuerungen


Abschaffung der IRI (Art. 1, Abs. 1055): Die Unternehmenssteuer IRI, welche de facto nie zur Anwendung kam, wird rückwirkend abgeschafft;
Abschaffung der ACE (Art. 1, Abs. 1080): Abgeschafft wird auch die Eigenkapitalförderung ACE (für das Jahr 2018 darf diese noch im Ausmaß von 1,5% genutzt werden);
Absetzbarkeit von Spesen für Blindenhunde (Art. 1, Abs. 27): Der Pauschalabzug von bisher Euro 516,47 für blinde Personen für die Pflege und Unterhalt der Blindenhunde wurde auf Euro 1.000 erhöht;
Ausländische Rentner (Art. 1, Abs. 273): Rentner, die im Ausland leben und sich entscheiden, ihren Wohnsitz in eine Ortschaft in Süditalien (mit weniger als 20.000 Einwohnern) zu verlegen, können ihre Auslandseinkünfte wahlweise einer Ersatzsteuer von lediglich 7% unterwerfen.
Kleinkindbonus (Art. 1, Abs. 488): Der bisher gewährte Bonus von Euro 1.000 für die Betreuung von  Kleinkindern wird auf Euro 1.500 erhöht.

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