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08. Mai 2020 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
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Förderungen für den Ankauf von Desinfizierungen und Schutzausrüstungen

Das im März erlassene Paket mit Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft gegen die Corona-Epidemie („Cura Italia“, Eilverordnung Nr. 18 vom 17. März 2020, ratifiziert und in Gesetz umgewandelt mit Ges. Nr. 27 vom 24. April 2020) hat auch Förderungen und Begünstigungen für den Ankauf von Desinfizierungsmitteln und Schutzausrüstungen für Unternehmen angekündigt.

Ausschreibung Förderbeitrag „Impresa Sicura“ von Invitalia


Das Maßnahmenpaket beinhaltet eine Förderung von 100% der getätigten und bezahlten Ausgaben für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 11. Mai bzw. 18. Mai 2020 (Datum der Veröffentlichung des Eildekretes „Cura Italia“ bis zum Datum Versand des Antrages auf Förderbeitrag). Für diese Förderung wurden insgesamt 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Zugelassen zur Förderung werden folgende Ausgaben:
-    Mundschutz und Masken, wobei auch FFP1- bis FFP3- Masken
-    Handschuhe (Latex-, Vinyl- und Nitrilhandschuhe)  
-    Augenschutzvorrichtungen und Schutzbrillen
-    Schutzbekleidung und Schutzoveralls
-    Schutzüberzüge für Schuhe und Socken, Schutzbedeckung für Ohren und Kopfbedeckungen
-    Geräte zur Erfassung der Körpertemperatur
-    Reinigungs- und Desinfektionsmittel und Antiseptika-Lösungen

Den Antrag stellen können alle Unternehmen, welche in der Handelskammer eingetragen sind (Freiberufler sind somit ausgeschlossen) und welche in Summe eine Mindestausgabe von Euro 500 (ohne MwSt.) vorzuweisen haben. 
Der maximal erstattungsfähige Betrag beläuft sich auf Euro 500 pro Mitarbeiter des Unternehmens, wobei hierzu auch Firmeninhaber, mitarbeitende Gesellschafter bzw. mitarbeitende Familienmitglieder gezählt werden und bis zu maximal Euro 150.000 pro Unternehmen.
Die Ausschreibung des Förderbeitrages erfolgt in drei Schritten:

  1. Interessierte Unternehmen müssen die Vormerkung ihres Antrages von Montag, 11. Mai bis Montag, 18 Mai, zwischen 09.00 Uhr und 18.00 Uhr einreichen
  2. Veröffentlichung der Liste der zur Rückerstattung zugelassenen Unternehmen innerhalb 21. Mai 2020 – die Zulassung erfolgt in chronologischer Reihenfolge
  3. Einreichen des Antragsformulars mit dokumentierten Spesen und nachverfolgbaren Zahlungsbelegen vom 26. Mai 2020 bis spätestens 11. Juni 2020.

Innerhalb Ende Juni 2020 soll die Auszahlung der Beiträge auf das angegebene Kontokorrent erfolgen. Die unterlassene oder verspätete Abgabe des Antragsformulars oder fehlende Dokumentation haben einen Verlust des vorgemerkten Beitragsguthabens zur Folge. 

Vormerkung, Veröffentlichung und Versand des Antragsformulars müssen über die folgende Internetseite erfolgen:   
https://www.invitalia.it/cosa-facciamo/emergenza-coronavirus

Bei der Vormerkung anzugeben sind lediglich die Steuernummer des Antragstellers, die Steuernummer des rechtlichen Vertreters des Unternehmens und der betreffende Betrag zur Rückerstattung (ohne MwSt., Euro 500 – 150.000). 
Hier zugelassene und geförderte Ausgaben können nicht für weitere Förderungsanträge verwendet werden. 


Steuerguthaben für den Ankauf von Desinfizierungsmittel und Schutzausrüstung


Der Artikel 64 der Eilverordnung „Cura Italia“ Nr. 18 vom 17. März 2020 sieht auch ein Steuerguthaben im Ausmaß von 50% für Ausgaben für den notwendigen Ankauf von Desinfizierungsmitteln, Schutzausrüstung und Schutzvorrichtungen am Arbeitsplatz im Jahr 2020 durch Unternehmer und Freiberufler vor.
Zusätzlich zu den vorhin aufgezählten anerkannten Ausgaben für den Beitrag „Impresa Sicura“, werden bei der Steuergutschrift auch Ausgaben zum persönlichen Schutz vor der Übertragung der Viruserkrankung und andere Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer und Kunden gefördert. Darunter fallen auch Ausgaben welche beitragen sollen, den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zu gewährleisten.
Die maximale Höhe des Steuerguthabens pro Antragsteller beträgt Euro 20.000 und auch hierbei wurden insgesamt 50 Mio. Euro von der Regierung zur Verfügung gestellt. Ein Betrag, welcher relativ schnell aufgebraucht sein wird. 
Das entsprechende Dekret, welches die genauen Kriterien zur Zulassung und Beantragung des Steuerguthabens regelt, muss noch erlassen werden.

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