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06. Okt 2023 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Ersatzsteuer von 5% für Trinkgelder im Gastgewerbe

Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 2 vom 13.01.2023 berichtet, ist mit dem Haushaltsgesetz 2023 eine begünstigte Ersatzsteuer von 5% für Trinkgelder in Beherbergungs- und Gastbetrieben eingeführt worden. Mit einem eigenen Rundschreiben1 hat die Einnahmenagentur nun die operativen Klarstellungen erteilt.

 

Allgemeines


Das Rundschreiben bestätigt, dass aufgrund der sehr weitläufigen gesetzlichen Formulierung die Trinkgelder als Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit zu klassifizieren und daher grundsätzlich steuerpflichtig sind. Aufgrund der Sonderregelung im Haushaltsgesetz 20232 wird auf Trinkgelder, die Gäste den Mitarbeitern im Gastgewerbe ab 01.01.2023 geben, eine Ersatzsteuer (für die Einkommensteuer IRPEF und die regionalen und kommunalen Zuschläge) von lediglich 5% berechnet. Die Trinkgelder können sowohl in bar als auch über elektronische Zahlungsmittel gewährt werden und müssen vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter weitergereicht werden, wenn dieser sie kassiert.
Eventuelle vom Mitarbeiter direkt von den Gästen in bar kassierte Trinkgelder sind für den Arbeitgeber weiterhin nicht von Relevanz. Die folgenden Ausführungen beschränken sich also ausschließlich auf jene Fälle, wo der Arbeitgeber vom Gast die Trinkgelder für den Arbeitnehmer entgegennimmtBeispiel: bei der Abreise begleicht der Gast die Hotelrechnung von Euro 1.000 und zahlt zusätzlich noch einen Betrag Euro 100 für Trinkgeld, wobei die gesamte Zahlung mittels Kreditkarte abgewickelt wird.

 

Wer kann davon profitieren und gibt es Limits?


Die Ersatzbesteuerung gilt ausschließlich für Trinkgelder, welche Angestellte (in der Privatwirtschaft) von Gaststätten, Restaurants, Hotels und ähnlichen Orten erhalten, deren Steuergrundlage aus unselbstständiger Arbeit im Vorjahr den Betrag von Euro 50.000 nicht überschritten hat. In diesem Betrag müssen alle Lohneinkünfte inklusiv der Trinkgelder mit eingerechnet werden. Wird diese Einkommensgrenze hingegen erst im laufenden Jahr überschritten, so bleibt die Ersatzbesteuerung aufrecht, allerdings entfällt die Möglichkeit der begünstigten Besteuerung im Folgejahr.
Neben der Obergrenze für das Gesamteinkommen aus unselbstständiger Arbeit im Vorjahr gibt es noch eine weitere Einschränkung, wonach die Trinkgelder nicht mehr als 25% der gesamten Lohneinkünfte (einschließlich Trinkgelder) aus dem Bereich Gastgewerbe des laufenden Jahres betragen dürfen. Dieses zweite Limit (max. 25% der Lohneinkünfte aus dem Gastgewerbe) stellt einen Freibetrag dar d.h. bei Überschreitung unterliegt nur jener Teil, der diese Grenze überschreitet, der Normal-Besteuerung.

 

Auflagen für den Arbeitgeber


Die Ersatzsteuer auf die Trinkgelder wird vom Arbeitgeber über die Lohnabrechnung erhoben, wobei dieser zu prüfen hat, ob der Mitarbeiter die vorhin genannten Voraussetzungen besitzt. In der Regel wird der Arbeitgeber bzw. dessen Lohnbüro hierzu eine Erklärung vom Mitarbeiter einholen.
In der Bescheinigung CU sind die Trinkgelder und deren Besteuerung getrennt auszuweisen.

Die Trinkgelder stellen für den Arbeitgeber keine MwSt-pflichtigen Umsätze dar (laut Art. 2 Abs. 3, Buchstabe a) DPR 633/1972), sondern lediglich einen Durchlaufposten und sind somit auch für die direkten Steuern keine Einnahmen und keine Aufwendungen (für Personal).
Der Arbeitgeber muss darauf achten, nachdem er vermittelnd bei der Einnahme und Überweisung der Trinkgelder fungiert, die entsprechenden ein- und ausgehenden Geldflüsse (letztere über Lohnabrechnung) ordnungsgemäß zu verwalten, um Beanstandungen bei Steuerprüfungen und auch mit den eigenen Arbeitnehmern zu vermeiden. Er muss daher geeignete buchhalterische und finanzielle Maßnahmen ergreifen, um die getrennte Verbuchung der als Trinkgelder gewährten Beträge zu gewährleisten.
Die kassierten Trinkgelder sind daher im Register der Tageseinnahmen in einer eigenen Spalte zu erfassen und müssen aufgrund der MwSt-Befreiung auch im Handelsbeleg mit einem getrennten Kodex (*NS – N2non soggetta“) ausgewiesen werden. Wir ersuchen Sie diesbezüglich ihren Kassenlieferant die notwendigen Anpassungen vorzunehmen zu lassen.
Falls die Umsätze mit einer elektronischen Rechnung dokumentiert sind, ist der Befreiungskodex N2.2 zu verwenden und falls der Betrag des Trinkgeldes mehr als Euro 77,47 ausmacht, muss das Feld „bollo“ zur Abführung der Stempelmarke von Euro 2,00 angekreuzt werden – bei Verwendung des Handelsbeleges fällt hingegen in keinem Fall eine Stempelsteuer an3.

 

Beispiel aus dem Rundschreiben der Einnahmenagentur


Ein Arbeitnehmer arbeitet im Jahr 2023 in einem Beherbergungsbetrieb und hat im Vorjahr (2022) Lohneinkünfte von nicht mehr als Euro 50.000 erzielt. Für 2023 bezieht er hingegen ein Einkommen im Beherbergungsbetrieb von Euro 45.000, davon sind Euro 15.000 Trinkgelder. Zudem hat er weitere Euro 10.000 an Lohneinkünfte bei einem dritten Arbeitgeber verdient, der nicht im Gastgewerbe tätig ist (also insgesamt Euro 55.000 an Lohneinkommen im Jahr 2023).
Für das Jahr 2023 hat der Arbeitnehmer Anrecht auf die Ersatzbesteuerung der Trinkgelder, weil das Einkommen 2022 unterhalb der Einkommensgrenze liegt. Von den insgesamt Euro 15.000 Trinkgeld können Euro 11.250 der Ersatzsteuer unterworfen werden (45.000 x 25%). Der darüberliegende Betrag von Euro 3.750 ist der ordentlichen Besteuerung (und auch den Sozialbeiträgen) zu unterwerfen. Da im Jahr 2023 die Einkommensgrenze von insgesamt Euro 50.000 überschritten wurde, kann die Ersatzbesteuerung für Trinkgelder im Jahr 2024 nicht mehr angewendet werden.

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1 Rundschreiben der Einnahmenagentur Nr. 26/E vom 29. August 2023
2 Art. 1, Abs. 58-62 Gesetz Nr. 197 vom 29.12.2022
3 Rundschreiben der Einnahmenagentur Nr. 3/2020 § 1.2