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21. Nov 2022 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Dividendenbesteuerung - Übergangsregelung bis 2022

Dividendenbesteuerung – Übergangsregelung endet mit 2022


Im Jahr 2018 wurde die Besteuerung der Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) an Privatpersonen abgeändert. Im Wesentlichen wurde die Unterscheidung der Besteuerung zwischen qualifizierten (mehr als 25% Beteiligung am Kapital oder mehr als 20% der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung) und nicht qualifizierten Beteiligungen abgeschafft und einheitlich eine Abgeltungssteuer von 26% vorgesehen. Gleichzeitig wurde für Gewinne aus qualifizierten Beteiligungen, welche bis zum Jahr 2017 erwirtschaftet wurden, eine Übergangsbestimmung bis zum 31.12.2022 eingeführt.

Gewinne aus einer qualifizierten Beteiligung, welche bis zum Jahr 2017 entstanden sind und innerhalb 2022 ausgeschüttet werden, unterliegen dem sogenannten Teileinkünfteverfahren. Dies bedeutet, dass nur ein Teil der ausgeschütteten Gewinne (40% für entstandene Gewinne bis 2007, 49,72% für Gewinne zwischen 2008 bis 2016 und 58,14% für Gewinne aus dem Jahr 2017) in der Steuererklärung des Gesellschafters zum Gesamteinkommen zählt und progressiv besteuert wird.

Nach Ablauf dieser Übergangsregelung (also ab 2023) werden hingegen alle verbliebenen Gewinne, welche an eine Privatperson ausgezahlt werden, einheitlich für qualifizierte und nicht qualifizierte Beteiligungen, mit einer Abgeltungssteuer von 26% belastet. Diese Abgeltungssteuer führt insgesamt nicht nur zu einer höheren Steuerlast, sondern hat auch den Nachteil, dass diese Art von Erträgen nicht mehr zum Gesamteinkommen zählt und somit beim Fehlen von weiteren Einkommen eventuell bestehende abzugsfähige Ausgaben und Steuerabschreibungen nicht mehr genutzt werden können.

Bei einem IRPEF-Grenzsteuersatz von 43% (für Einkommen von über € 50.000) und einem Regionalzuschlag von 1,73% beträgt die Steuerlast für Gewinne bis 2007 17,89% (43% von 40% und 1,73% von 40%), für Gewinne von 2008 bis 2016 22,24% (43% von 49,72% und 1,73% von 49,72%) und für Gewinne aus dem Jahr 2017 26,01% (43% von 58,14% und 1,73% von 58,14%). Vergleicht man diese Steuerbelastung mit der fixen Abgeltungssteuer von 26%, resultiert für Gewinne bis 2016 eine Mehrbelastung zwischen 3,76% und 8,11% und fällt bei geringeren Einkommen noch höher aus. Für Gewinne aus dem Jahr 2017 ergeben sich hingegen keine nennenswerten Einsparungen.

Vor allem beim Vorhandensein von älteren Gewinnrücklagen (Jahr 2016 und vorher) sollten Privatpersonen, welche qualifizierte Anteile von Kapitalgesellschaften halten, Überlegungen für eine Ausschüttung bis Ende 2022 anstellen.

Zu berücksichtigen sind letztlich auch eventuelle Nachteile für die sogenannte besondere Eigenkapitalförderung von 15% für das Jahr 2021 (Super-ACE), welche eine Sperrfrist des Reinvermögens zum Stand 31.12.2021 für die Dauer von 2 Jahren vorsieht. Wird dieser Betrag des Reinvermögens durch Ausschüttungen in den Jahren 2022 und 2023 unterschritten, geht die genannte Begünstigung verloren.

Falls eine physische Person an einer ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt ist, in welcher sich noch größere Gewinnreserven befinden, welche bis 2017 entstanden sind, sollte man auch hier eine Ausschüttung innerhalb 2022 machen, um noch die günstigere Besteuerung anwenden zu können und sich auch noch die im Ausland gezahlte Steuer anteilmäßig anrechnen zu können – bei einer Auszahlung ab 2023 gilt auch hier eine Abgeltungssteuer von 26%, bei welcher eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer nicht mehr möglich ist.

Laut der restriktiven Auslegung der Einnahmenagentur gilt die günstigere Besteuerung nur im Falle der effektiven Auszahlung der Gewinne innerhalb 31.12.2022 – der alleinige Beschluss zur Ausschüttung, wie eigentlich vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung vorgesehen, ist demnach nicht ausreichend.