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10. Apr 2020 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
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Die Einzahlung der Stempelsteuer auf die elektronischen Rechnungen

Die Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen in virtueller Form im Sinne des D.M. 17.06.2014 ist im Jahr 2020 mit trimestraler Fälligkeit zu entrichten. Die Einzahlung muss jeweils bis zum zwanzigsten Tag des Folgemonats auf das Trimester vorgenommen werden, also innerhalb 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner eines jeden Jahres.  
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 124/2019, Art. 17, Komma 1-bis, ist eine Vereinfachung für jene vorgesehen, welche auf das gesamte Jahr gesehen, einen Betrag von weniger als Euro 1.000,00 an Stempelsteuern entrichten müssen: In diesem Fall sind die Stempelsteuern auf die elektronischen Rechnungen semestral, und zwar am 16. Juni und am 16. Dezember jeden Jahres einzuzahlen.  
Eine Erleichterung mittels zusätzlichen Zahlungsaufschubes für das 1. und 2. Trimester 2020 um jeweils ein Trimester sieht das kürzlich erlassene Gesetzesdekret zur Schaffung von Unternehmensliquidität Nr. 23/2020, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 94 vom 8. April 2020 vor, wobei bei geschuldeten Beträgen unter Euro 250,00 pro Trimester jeweils ein Zahlungsaufschub für ein Trimester gewährt wird. Das heißt die Fälligkeit für das erste Trimester ist der 20. Juli, jene für das zweite Trimester ist der 20. Oktober. Liegt der geschuldete Betrag für die ersten beiden Trimester zusammen unter Euro 250,00, so kann auch wahlweise der geschuldete Betrag für beide Trimester am 20. Oktober einbezahlt werden. 

 

Ein Beispiel:
Die geschuldete Stempelsteuer für das 1. Trimester beträgt Euro 20,00 – einzuzahlen ist sie somit am 16 Juni bzw. am 20. Juli sofern der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird.

Fälligkeit Stempelsteuer
über Euro 1.000,00
Fälligkeit Stempelsteuer
unter Euro 1.000,00
Fälligkeit Stempelsteuer unter
Euro 250,00 - mit Zahlungsaufschub

1. Trimester

2. Trimester

3. Trimester

4. Trimester

1. Semester - 16. Juni

 

2. Semester - 16. Dezember

20. Juli*

20. Oktober**

20. Oktober

20. Jänner

20. Oktober** - sofern Schuld vom 1.+2. Trimester unter Euro 250,00 liegt    
20. Juli* - sofern Schuld vom 1. Trimester unter Euro 250,00 liegt 
   

Zahlungskodex


Der geschuldete Betrag der Stempelsteuer, sofern hierfür der Zahlungsvordruck F24 verwendet wird, erfolgt mit Steuerkodex 2521 für das erste Trimester und dem Bezugsjahr 2020 (Steuerkodex 2522 für das zweite, Steuerkodex 2523 und Steuerkodex 2524 für das vierte Trimester). 

Die Berechnung des geschuldeten Betrages muss anhand der Anzahl der betreffenden Rechnungen mit geschuldeter Stempelsteuer erfolgen, welche im betreffenden Zeitraum an den SDI-Kanal gesendet und dort empfangen werden (also Datum Versand laut der Empfangsbestätigung bzw. Verfügbarkeitsdatum der elektronischen Rechnung) und nicht anhand der Buchhaltungsaufzeichnungen. 

Ein Beispiel: Eine Rechnung mit geschuldeter Stempelsteuer mit Ausstellungsdatum 31. März 2020 wird am 03. April 2020 elektronisch versendet und vom SDI-Kanal angenommen. Die geschuldete Stempelsteuer hierfür fällt in das 2. Trimester 2020.

Wann ist die Stempelsteuer geschuldet?


Wir erinnern daran, dass der Stempelsteuer alle elektronischen Rechnungen unterliegen (lt. Artikel 13, Anlage A, Tarif Erster Teil DPR 642/1972) deren Beträge nicht der MwSt unterworfen sind und welche den Betrag von Euro 77,47 überschreiten. So ist die Stempelsteuer von Euro 2,00 pro Rechnung in folgenden Fällen geschuldet:
 

MwSt-Bereich MwSt Artikel
Stempelsteuer in der Höhe
von Euro 2,00 unterworfen,
sofern der entsprechende
Betrag über Euro 77,47 liegt
 innergemeinschaftliche Dienstleistungen  Art. 7 bis 7-septies JA
 MwSt-befreit  Art. 10 DPR 633/1972 JA
 Internationale Dienstleistungen  Art. 9 DPR 633/1972 JA
 Absichtserklärung (dichiarazione d'intento)  Art. 8 lett. c) DPR 633/1972 JA
 Exporten gleichgestellt  Art. 8-bis DPR 633/1972 JA
 ausserhalb des MwSt Bereich nach  Art. 2, 3, 4, 5, 7 bis 7-septies und Art. 15 DPR 633/1972 JA
 sogenannte "Minimi"  DL 98/2011 JA
 Pauschalsystem (forfetari)  Gesetz 190/2014, 208/2015; 145/2018 JA


Einzahlung vergessen – Korrektur möglich?


Eine freiwillige Berichtigung einer unterlassenen oder verspäteten Einzahlung der Stempelsteuer ist möglich. Hierfür sind die Steuerkodexe 2525 für die Einzahlung der Strafe und der Kodex 2526 für Einzahlung der Zinsen vorgesehen.
Für unterlassene oder teilweise unterlassene Einzahlungen anhand der geschuldeten Summe laut  Eingang der Rechnungen auf dem SDI-Kanal, hat die Agentur der Einnahmen angekündigt, telematische Zahlungsaufforderungen zu versenden, wobei bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt, die Strafen auf ein Drittel reduziert werden. Nach Ablauf der 30 Tagen und nicht erfolgter Bezahlung erfolgt eine Eintreibung über Hebelisten (Ex-Equitalia).

Manuelle Änderung der Anzahl der Rechnungen mit geschuldeter Stempelsteuer


Steuerpflichtige haben auch die Möglichkeit über den direkten Zugang zur Steuerdatenbank bzw. über den Wirtschaftsberater, die Anzahl der betreffenden Rechnungen mit geschuldeter Stempelsteuer zu korrigieren. Das wäre zum Beispiel in jenem Fall vorzunehmen, sollte beim Versenden einer elektronischen Rechnung mit geschuldeter Stempelsteuer, in der entsprechenden XML-Datei vergessen worden sein, das entsprechende Kreuzchen („Dati Bollo“) zu setzen. Bei Zweifeln ob auf einer elektronischen Rechnung eine Stempelmarke richtig angebracht worden ist, empfiehlt es sich, die XML- Datei zu kontrollieren. (im Feld „BolloVirtuale“ – virtuelle Stempelsteuer ist „SI“ anzugeben, im Feld „importoBollo“ - Betrag Stempelsteuer ist der Wert von Euro 2,00 bzw. der Betrag an Stempelsteuer anzugeben). Dies gilt unabhängig davon, ob die Stempelsteuer dem Kunden weiterbelastet wird oder nicht.

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