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17. Mär 2020 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dekret „cura Italia“

Das gestern genehmigte Eildekret „cura Italia“, welches heute im Amtsblatt der Republik veröffentlicht werden müsste, sieht neben dem Aufschub der fälligen Steuerzahlungen (siehe weiter unten) unter anderem auch folgende Maßnahmen vor:

  • Steuerguthaben im Ausmaß von 60% der Mieten für Geschäftslokale (Katasterkategorie C/1) für den Monat März 2020;
  • Freiberufler und Personen, die in einem Vertragsverhältnis einer geregelten und ununterbrochenen Zusammenarbeit stehen (co.co.co.), welche jeweils bei der INPSSonderverwaltung eingetragen sind und keine andere Pflichtversicherung haben, soll eine einmalige steuerfreie Vergütung über 600 Euro zugestanden werden (Antrag übers INPS – genaue Modalitäten müssen noch definiert werden) Achtung: für Freiberuflern, welche in einer eigenen Pensionskasse eingetragen sind (Ärzte, Architekten, Ingenieure, Anwälte usw.) dürfte diese Vergütung laut derzeitigem Stand hingegen NICHT zustehen – dennoch soll auch für diese Subjekte eine Vergütung vorgesehen werden (wir werden Sie diesbezüglich noch informieren);
  • Spenden (mittels Banküberweisung) für den Bereich der Eindämmung und Handhabung des Coronavirus sind von Privatpersonen im Ausmaß von 30% bis zu einem Betrag von max. 30.000 Euro von der Bruttosteuer absetzbar. Für Unternehmen sind solche Spenden ohne Limit von Unternehmereinkommen steuerlich absetzbar. 
  • Aufschub der Darlehensraten für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen bis zum 30.09.2020, sofern diese eine Eigenerklärung vorlegen, mittels welcher bestätigt wird, dass aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus (COVID-19) die Tätigkeit ganz oder teilweise reduziert wurde;
  • Aufschub Darlehensraten für Erstwohnung für MwSt-Subjekte, sofern diese eine Eigenerklärung vorlegen, aus welcher resultiert, dass der Umsatz um mehr als 33% im Vergleich zum 4. Trimester 2019 zurückgegangen ist;
  • Sämtliche steuerliche Verpflichtungen (mit Ausnahme der Steuerzahlungen), welche im Zeitraum vom 08.03.2020 bis zum 31.05.2020 anfallen, werden auf den 30.06.2020 aufgeschoben (davon betroffen sein sollten die verschiedene telematischen Meldung für diesen Zeitraum);
  • Die Genehmigung der Bilanzen von Kapitalgesellschaften kann innerhalb der längeren Frist von 180 Tagen (anstatt 120 Tagen) nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen;
  • Die Verjährungsfristen für Steuerfeststellungen für das Jahr 2015 werden um 2 Jahre verlängert (also können diese bis Ende 2022 erfolgen).


Aufschub Steuerzahlungen für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis einschließlich 31.03.2020:

  • für Subjekte mit einem Umsatz bis 2 Mio. Euro im Vorjahr werden alle im Zeitraum 16.03.2020 bis einschließlich 31.03.2020 fälligen Steuerzahlungen auf 31.05.2020 aufgeschoben;
  • für Subjekte mit den folgenden Tätigkeiten gilt unabhängig vom erzielten Umsatz ein Aufschub der Steuerzahlung auf den 31.05.2020: Hotels und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Eisdielen, Konditoreien, Bars und Pubs, Reiseagenturen, Sportvereine, Betreiber von Sportanlagen, Fitnesscenter, Schwimmbäder, Theater, Kinobetreiber, Restaurant, Museen, Bibliotheken, Kindertagesstätten, Personenbeförderungsunternehmern, Verleih von Personenkraftwagen und Sportartikel. 
  • für alle anderen Subjekte, welche nicht in eine der oben genannten Kategorien reinfallen, gilt ein kurzer Aufschub der Steuerzahlungen auf 20.03.2020.


Der Aufschub gilt für Quellensteuern, der MwSt sowie für die Beitragszahlungen, welche im Zeitraum 16.03.2020 bis einschließlich 31.03.2020 fällig werden. 
Der Zahlungsaufschub auf den 31.05.2020 erfolgt ohne Anwendung von Verzugszinsen oder Strafen. Für die aufgeschobenen Zahlungen kann anstelle einer einmaligen Zahlung am 31.05.2020 eine zinsfreie Ratenzahlung (5 Monatsraten) beginnend ab Ende Mai 2020 gewählt werden.

Sonstige Hinweise:

  • Laut ersten Zusagen der lokalen Banken (Raiffeisen, Südtiroler Sparkasse und der Südtiroler Volksbank) können Unternehmen unbürokratisch um eine Stundung von bis zu zwölf Monaten für Kredite mit mittel- bis langfristiger Laufzeit ansuchen und zusätzlich die Laufzeit der Kredite um bis zu 24 Monate verlängern, um auf diese Weise auch von einer verminderten Rate zu profitieren. Auch die Garantiegenossenschaften Garfidi und Confidi haben ihre Unterstützung zugesagt. In diesem Sinne sollten Interessierte möglichst bald mit der eigenen Bank Kontakt aufnehmen;
  • In Bezug auf die Möglichkeiten der Nutzung der Lohnausgleichskasse, Herabsetzung der Arbeitszeit, Verpflichtungsmöglichkeiten zur Nutzung von Urlaub, Elternurlaub, Aussetzung von Kündigungen wird ein getrenntes Informationsschreiben vom Lohnbüro folgen, sobald das Eildekret „cura Italia“ veröffentlicht wurde;
  • Eventuelle Fördermaßnahmen der Autonomen Provinz müssen erst noch erlassen werden.

Wir werden Sie über die weiteren Fördermöglichkeiten informieren, sobald die entsprechenden Verordnungen vorliegen.

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