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09. Sep 2025 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Das zweijährige Vorab-Konkordat

Das zweijährige Vorab-Konkordat

“concordato preventivo biennale” – GvD. Nr. 13 vom 12.02.2024


Wie bereits im Jahr 2024 besteht auch heuer wieder die Möglichkeit für das zweijährige Vorab-Konkordat zu optieren.

Im Wesentlichen geht es darum, dass die Einnahmenagentur dem Steuerzahler einen Vorschlag für die zu besteuernden Unternehmer- oder Freiberuflereinkommen der Jahre 2025 und 2026 macht, und dieses dann bei Annahme zu versteuern ist unabhängig davon, welches Einkommen dann effektiv erzielt wird. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Vorschlages muss bis 30. September 2025 getroffen werden.

Ihr zuständiger Sachbearbeiter wird den Vorschlag der Einnahmenagentur für Sie prüfen und sich dann in den kommenden Wochen bei Ihnen melden, falls Handlungsbedarf besteht.

Es handelt sich hierbei um eine ständige Regelung, wobei die Vereinbarung immer für 2 Jahre bindend ist – wer also bereits im letzten Jahr dem Konkordat zugestimmt hat, braucht heuer keine Option zu machen (und darf bei Interesse im nächsten Jahr einem neuen Vorschlag für die Jahre 2026-2027 zustimmen).

Wer kann von der Möglichkeit Gebrauch machen?


Es betrifft grundsätzlich alle Steuersubjekte mit einem Einkommen aus unternehmerischer oder freiberuflicher Tätigkeit, welche im Jahr 2024 einen Umsatz von weniger als 5.164.569 Euro erzielten und im Jahr 2024 die ISA-Indikatoren anwendeten - die Anwendung der ISA in den Jahren 2025 und 2026 ist hingegen nicht notwendig1.

Falls hingegen für das Jahr 2024 ein Ausschlussgrund von den ISA zur Anwendung kam, so kann das Vorab-Konkordat nicht beansprucht werden.

Zu den Ausschlussgründen der ISA zählen unter anderem:

  • der Beginn oder Beendigung der Tätigkeit;
  • Umsatzerlöse von mehr als 5.164.569 Euro;
  • Steuerperiode ohne Tätigkeitsausübung;
  • Ausübung verschiedener Tätigkeiten mit unterschiedlichen ISA-Indikatoren, sofern der Betrag der erklärten Einnahmen aus den Tätigkeiten, die nicht vom ISA-Index der überwiegenden Tätigkeit erfasst werden, mehr als 30% der gesamten erklärten Erlöse ausmacht. 

Jene Unternehmer und Freiberufler, die das Pauschalsystem „regime forfetario“ anwenden, sind von der ISA-Berechnung befreit und dürfen somit von der Möglichkeit des Vorab-Konkordats nicht Gebrauch machen (eine diesbezügliche Ausnahmeregelung galt nur für das Jahr 2024). Als Zugangsvoraussetzung gilt zudem, dass keine offenen Steuer- und Beitragsforderungen von mehr als 5.000 Euro (in Summe) bestehen.

Weiters hat die Einnahmenagentur folgende Ausschlussgründe definiert:

  • Unterlassene Abgabe der Einkommenssteuererklärung in einer der 3 vorhergehenden Steuerperioden vor Anwendung des Konkordats (2022, 2023 und 2024), sofern man dazu verpflichtet war;
  • Finanzstrafvergehen im Zusammenhang mit Einkommenssteuern oder MwSt, welche in den letzten drei Steuerperioden vor der Anwendung des Konkordats begangen wurden;
  • der Bezug von steuerfreien oder nicht im Einkommen zu berücksichtigenden Einkünften von mehr als 40% im Jahr vor Anwendung des Konkordats (2024) z. B. Freiberufler, welcher im Jahr 2024 das Sonderregime der Heimkehrer („impatriati“) angewendet hatte. Der Bezug von Dividenden oder steuerbefreiten Erlösen aus dem Verkauf von Beteiligungen sowie die Nutzung der Sonder- oder Megaabschreibung stellt hingegen keinen Ausschlussgrund dar.
  • Umstieg von der ordentlichen Abrechnung auf das Pauschalsystem „regime forfetario“ im Jahr 2024;
  • Außerordentliche Operationen wie Fusionen, Spaltungen, Einbringungen oder Abtretung eines Betriebsbereiches oder Änderungen der Gesellschafterstruktur mit Erhöhung der Anzahl der Teilhaber/Gesellschaft im Falle von Personengesellschaften, Freiberuflervereinigungen oder transparenten GmbHs (eine Verschiebung der Anteile zwischen den bestehenden Gesellschaftern oder eine Reduzierung der Anzahl der Gesellschafter ist hingegen zulässig). Als Bezugsjahr gilt in diesem Jahr, jenes der ersten Anwendung vom Konkordat (also beim Konkordat 2025-2026 das Jahr 2025) – falls eine solche Operation im 2. Jahr durchgeführt wird, verfällt das Konkordat rückwirkend von Anfang an. Eine Änderung der Gesellschaftsform (Umwandlung von Personen- in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt), stellt hingegen keinen Ausschlussgrund dar2. Auch der Eintritt von mehreren Gesellschaftern infolge einer Erbschaft, wodurch sich eine Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter ergibt, stellt keinen Ausschlussgrund dar.
  • Falls ein Freiberufler mit einer persönlichen MwSt-Position auch an einer Sozietät oder Freiberufler-Gesellschaft beteiligt ist, welche das Konkordat nicht anwendet oder umgekehrt (Konkordat also nur möglich, falls alle Beteiligten der Sozietät auch mit der persönlichen Position zustimmen).

Der Umstieg von der einfachen auf die ordentliche Buchhaltung oder umgekehrt ist zulässig - auch der Wechsel von der normalen Besteuerung zur Transparenzbesteuerung oder umgekehrt stellt keinen Ausschlussgrund dar.

Umstände, welche zu einer vorzeitigen Beendigung des Konkordats führen


Das Konkordat verfällt ab jener Steuerperiode, in welcher einer der folgenden Tatbestände eintritt:

  • Abänderung der Tätigkeit im Vergleich zu jener, welche im Jahr vor der Anwendung des Konkordats ausgeübt und gemeldet war, ausgenommen die neue Tätigkeit fällt unter den gleichen ISA-Bereich;
  • Beendigung der Tätigkeit;
  • Wechsel in das Pauschalsystem;
  • die Erlösschwelle von 7.746.853 Euro wird überschritten;
  • Durchführung von außerordentlichen Geschäftsoperationen (Fusion, Spaltung, Einbringung oder Verkauf von Betriebsbereichen) oder im Falle einer Personengesellschaft, Freiberuflervereinigung oder transparenten GmbH falls es Eintritte von neuen Gesellschaftern oder Teilhabern gibt, wodurch sich die Anzahl der Gesellschaft/Teilhaber erhöht (falls sich hingegen die Anzahl reduziert oder unverändert bleibt ist dies nicht schädlich). Die reine Änderung der Beteiligungsverhältnisse zwischen den bestehenden Gesellschaftern ist hingegen nicht schädlich.

Gibt es auch Gründe, welche zu einem rückwirkenden Verfall des Konkordats führen?


Falls eine der folgenden Umstände eintritt, so verliert das Konkordat rückwirkend für beide Jahre (2025 und 2026) seine Wirksamkeit, allerdings müssen im Falle von geringeren effektiven Einkommen in den Jahr 2025 und 2026, dennoch die vereinbarten Einkommen laut Konkordat der Besteuerung unterworfen werden. Sind die effektiven Einkommen hingegen höher, so bilden diese die Steuerbemessungsgrundlage.

Es handelt sich dabei um folgende Umstände:

  • Im Zuge einer Steuerfestsetzung (für die Jahre 2025-2026 oder 2024) werden unterschlagene Erlöse oder nicht absetzbare Kosten von mehr als 30 Prozent festgestellt oder es werden andere grobe Übertretungen begangen (z. B. Finanzstrafvergehen im Bereich der Einkommens- und Mehrwertsteuer, unterlassene oder fehlerhafte Abgabe der ISA-Daten, soweit diese zu einem geringeren Einkommen von mehr als 30% führen, unterlassene oder verspätete Speicherung und Übermittlung der Tageseinnahmen oder die Übermittlung von unvollständigen oder falschen Tageseinnahmen an mindestens 3 verschiedenen Tagen, unterlassene oder falsche Ausstellung von Transportdokumenten, sofern diese Verstöße mindestens 3 Mal an verschiedenen Tagen begangen wurden, unterlassene Führung und Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen, die unterlassene Installation der Registrierkasse);
  • Infolge einer Änderung/Ergänzung der Steuererklärung der Vorjahre ergibt sich eine Änderung der Steuerbemessungsgrundlage von mehr als 30 Prozent, auf deren Grundlage der Konkordats-Vorschlag berechnet wurde;
  • In der Steuererklärung werden Daten angeführt, die nicht mit den Daten übereinstimmen, die für die Festlegung des Vergleichsvorschlages übermittelt wurden, sofern sich dadurch die Steuerbemessungsgrundlage für das Konkordat um mehr als 30 Prozent verändert;
  • Unterlassene Zahlung von Beträgen, die infolge einer automatisierten Kontrolle fällig geworden sind.

Wie funktioniert das Vorab Konkordat?


Die Einnahmenagentur macht dem Steuerzahler vorab einen Vorschlag über die Höhe des zu versteuernden Unternehmer- oder Freiberuflereinkommens und somit der zu zahlenden Steuern der nächsten zwei Jahre (2025 und 2026). Nimmt der Steuerpflichtige diesen Vorschlag an, erklärt und versteuert er in den Folgejahren genau das vereinbarte Einkommen, auch wenn das effektiv erwirtschaftete Einkommen höher oder niedriger ist. Zudem verzichtet die Einnahmenagentur auf Steuerprüfungen, welche das Einkommen aus unternehmerischer oder freiberuflicher Tätigkeit dieser zwei Jahre betreffen und das Steuersubjekt profitiert von den Vorteilen einer guten ISA-Note (Befreiung vom Bestätigungsvermerk für die Verrechnung und Rückerstattung von MwStSteuerguthaben bis zu 70.000 Euro oder Guthaben der Einkommenssteuern bis zu 50.000 Euro, Befreiung von den Bestimmungen der Scheingesellschaften, Verkürzung der Verjährungsfristen um ein Jahr usw.).

Grundlage für das vorgeschlagene Einkommen vonseiten der Einnahmenagentur bildet das bereinigte Einkommen 2024 sowie die ISA-Note für das Jahr 2024. Das bereinigte Einkommen wird anschließend auf einen ISA-Höchstwert von 10 angepasst, das bedeutet, dass jenes Einkommen ermittelt wird, welches erklärt werden müsste, um diesen Höchstwert zu erreichen. Zudem fließen auch die persönliche wirtschaftliche Entwicklung in den Vorjahren 2023 und 2024 sowie die Prognosen über die wirtschaftliche Entwicklung des Tätigkeitssektors in die Berechnung mit ein. Als bereinigtes Einkommen versteht sich das Unternehmer- oder Freiberuflereinkommen, welches um die folgenden Komponenten zu neutralisieren ist:

  • Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste (Erlöse oder Verluste aus Anlagenverkauf oder dem Verkauf von Beteiligungen);
  • außergewöhnliche Erträge und Aufwände;
  • Erträge aus Beteiligungen (Dividenden);
  • steuerliche Verluste;
  • Forderungsausfälle;
  • Vergütungen für die Veräußerung des Kundenstockes (bei Freiberuflern);
  • Sonderabzug (maxi-deduzione) von 20 Prozent (bzw. 30% in besonderen Fällen) für Neuanstellungen und Erhöhung der Lohnkosten.

Die Korrektur um diese Komponenten muss auch auf das vorgeschlagene Einkommen der Folgejahre hinzu- oder weggerechnet werden d.h. also, dass diese Erträge und Aufwendungen vom Konkordatsvorschlag nicht abgedeckt sind.

Eventuell sich aufgrund dieser Korrekturen3 ergebende Steuerverluste können mit gleichen Einkommen verrechnet oder auf die Folgejahre vorgetragen werden4. Verluste, welche sich hingegen aufgrund der effektiven Bilanzdaten ergeben, sind in den Jahren vom Konkordat nicht von Relevanz und gehen verloren.

Neuerungen für 2025


Neuerungen ab dem Jahr 2025 ergeben sich einerseits in Bezug auf die je nach ISA-Note gestaffelte Ersatzsteuer (10%, 12% oder 15%) für die Einkommenssteuern (IRPEF sowie Regional- und Gemeindezuschlag bzw. IRES) als Wahlmöglichkeit zur normalen Besteuerung, welche nur noch bis zu einem Einkommenszuwachs von 85.000 Euro pro Jahr gilt (im Vorjahr gab es keine diesbezügliche Deckelung). Wird dieser Betrag überschritten, unterliegt der überschüssige Anteil dem Steuersatz von 24% für Kapitalgesellschaften bzw. 43% für IRPEF-Subjekte. Andererseits wird für zuverlässige Steuerpflichtige, welche eine ISA-Note von mindestens acht oder mehr für das Jahr 2024 erreichen, eine maximale Schwelle5 für den Zuwachs vorgesehen, der zwischen den erklärten und den vorgeschlagenen Einkünften verlangt wird. Je besser die ISA-Note (mindestens 8), umso geringer die verlangte Erhöhung, die wie folgt abgestuft wird:

  • 10% bei einer ISA-Note von 10;
  • 15% bei einer ISA-Note von 9 oder weniger als 10 (=> Note zwischen 9-9,99);
  • 25% bei einer ISA-Note von 8 oder weniger als 9 (=> Note zwischen 8-8,99).

Sollte der Vergleichsvorschlag einen höheren Zuwachs zwischen den erklärten Einkünften und den Soll-Einkünften verlangen, wird dieser Zuwachs mit den vorgenannten Prozentsätzen gedeckelt. Eine gute ISA-Note für das Jahr 2024 bedeutet somit auch Vorteile für die veranschlagten Steuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 2025 und 2026 laut Vorab-Vergleich.

Steuervorauszahlung für das Jahr 2025 bei Annahme des Konkordats


Falls der Vorschlag für den Vorab-Vergleich angenommen wird, so sind auch die Steuervorauszahlungen anzupassen, wobei für die erste Anwendung der Zustimmung zum Vergleich eine Sonderbestimmung vorgesehen ist.

Wird die Vorauszahlung mit Bezug auf die Vorjahressteuer berechnet, hat man zusätzlich zur normalen berechneten Vorauszahlung (50 Prozent der Vorjahressteuer) einen Erhöhungsbetrag von 10 Prozent auf den Zuwachs zwischen Einkünften 2024 und dem Vergleichsvorschlag zu entrichten. Für die Wertschöpfungssteuer IRAP ist ein Erhöhungsbetrag von 3 Prozent zu zahlen. Die Zahlung dieser zusätzlichen Vorauszahlungen hat zusammen mit der 2. Steuervorauszahlung am 01.12.2025 zu erfolgen.

Wird hingegen die Vorauszahlung mit Bezug auf die für 2025 erwartete Steuer berechnet, ist für die zweite Vorauszahlung die Differenz zwischen der insgesamt für 2025 geschuldeten Steuer abzüglich der ersten Vorauszahlung zu leisten.

Hat die Annahme des Konkordats auch Auswirkung auf die Sozialbeiträge?


Bei der Annahme des Konkordats gilt dieses auch als Steuerbemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialbeiträge, sofern es sich um Steuersubjekte handelt, welche bei der INPS-Verwaltung eingetragen sind (Kaufleute, Handwerker oder getrennte INPS-Sonderverwaltung). Für diese Subjekte besteht aber wahlweise auch die Möglichkeit die Sozialbeiträge auf das effektive Einkommen abzuführen, falls dieses höher ist als das vereinbarte Einkommen.

Anders verhält es sich hingegen bei den privaten Pensionskassen der verschiedenen Freiberuflertätigkeiten (Ärzte, Notare, Anwälte, Architekten, Ingenieure, Geometer usw.), welche bereits angekündigt haben, dass der Vergleich keine Auswirkung auf die Beitragsverpflichtung hat – die Beiträge werden hier also weiterhin auf das effektive Freiberuflereinkommen abzuführen sein.

Bis wann muss ich mich entscheiden?


Die Zustimmung oder Ablehnung des Vorschlages der Einnahmenagentur wird zusammen mit dem Versand der Einkommenssteuererklärung erteilt. Aktuell ist als Frist dafür der 30. September 2025 vorgesehen. Ihr zuständiger Sachbearbeiter wird den Vorschlag der Einnahmenagentur genau prüfen und sich dann bei Ihnen melden, sofern der berechnete Vorschlag interessant ist. Eine Zustimmung ist grundsätzlich nur dann sinnvoll, sofern für die Jahre 2025 und 2026 höhere Einkünfte erwartet werden.

Neuauflage Steuernachlass für die Jahre 2019-2023


Um die Attraktivität des Vorab-Vergleiches zu erhöhen, wurde auch für heuer wieder die zusätzliche Möglichkeit der „besonderen Berichtigung“ - auch als Steuernachlass bezeichnet, vorgesehen6. Die Wahlmöglichkeit zur Nutzung dieses Steuernachlasses für die Jahre 2019 bis 2023 gilt nur für Steuerpflichtige, welche bis 30. September 2025 dem Vorab-Vergleich für die Jahre 2025-2026 zustimmen. Die Maßnahme bietet Unternehmern und Freiberuflern die Möglichkeit, nicht erklärte Einkommen zwischen 2019 und 2023 durch einen Aufschlag zwischen 5% und 50% (je nach ISANote) auf das ursprünglich erklärte Einkommen mit Ersatzsteuer zwischen 10% und 15% (je nach ISA-Note) pauschal abzufinden, wobei pro Jahr eine Abgeltungssteuer von mindestens 1.000 Euro vorgesehen ist (für die IRAP gilt hingegen kein Mindestbetrag). Der Nachlass kann beliebig für alle noch offenen Steuerperioden (2019-2023) oder auch nur für einzelne Jahre beansprucht werden, in denen die ISA-Indikatoren angewendet wurden (Ausnahmeregelung gilt für die Corona-Perioden). Die Ersatzsteuer ist im Zeitraum vom 01.01.2026 bis spätestens 15.03.2026 einzuzahlen. Durch Einzahlung dieser Ersatzsteuer können die abgefundenen Steuerperioden in Bezug auf die erklärten Einkünfte für die Zwecke der Einkommenssteuer (die MwSt ist hingegen nicht betroffen) nicht mehr beanstandet werden bzw. nur mehr in schwerwiegenden Fällen. Die Verjährungsfristen der abgefundenen Steuerperioden verlängern sich allerdings auf den 31.12.2028.

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1Rundschreiben der Einnahmenagentur Nr. 18/2024 § 6.4

2FAQ der Einnahmenagentur vom 28.10.2024 Nr. 1 und vom 28.01.2025

3Art. 16 Abs. 2 GD 13/2024

4Art. 16 Abs. 4 GD 13/2024 und Art. 8 und 84 DPR 917/1986

5Art. 9 Abs. 3-bis GD 13/2024

6Art. 12-ter, Abs. 8 vom GD Nr. 84 vom 17. Juni 2025