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27. Nov 2019 / Arbeitsrechtsberater
Michael Aichner
Arbeitsrechtsberater
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Arbeitszeiten im Advent 2019 - Kollektivvertrag Handel und Dienstleister (Italien)

Arbeitszeiten im Advent 2019 - Kollektivvertrag Handel und Dienstleister (Italien)

Nachstehend eine kurze Übersicht der Lohnzuschläge für die Arbeitszeit im Advent laut dem Landeszusatzvertrag für Handels- und Dienstleistungsbetriebe vom 26.09.2016:
  
1)    Entlohnung am 8. Dezember, “silberner“ und “goldener“ Sonntag 2019 (unverändert)    
Mit Landesergänzungsvertrag Handel vom 24. Juni 2003 gilt für die Vorweihnachtszeit seit mehreren Jahren eine einheitliche Regelung für die geleistete Arbeitszeit am 8. Dezember, "silberner" und "goldener" Sonntag und zwar:    

Die geleisteten Arbeitsstunden werden mit 95% des Stundentarifs entlohnt und zusätzlich wird in derselben Woche ein Ruhetag gewährt. In diesem Fall wird die wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten und es reicht ein Aufschlag von 95% auf den Sonn- oder Feiertag.
Die bisherige Möglichkeit der Zahlung der geleisteten Arbeitsstunden mit 195% ohne Gewährung des Ersatzruhetages ist nicht mehr vorgesehen.

2)    Entlohnung am 01.12.2019 (1. Adventsonntag) und an allen anderen Sonn- und Feiertagen des Jahres:
•      Aufschlag von 40% des Stundentarifs 
•      Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher                   Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30% 
•      Für befristete Saisonverträge, für welche der Saisonzuschlag von 8% gezahlt wird, gilt für die Sonn- und Feiertagsarbeit ein Aufschlag         von 30%  

Angabe der Stunden im Anwesenheitsregister:    
Sofern im Anwesenheitsregister kein wöchentlicher Ruhetag, oder Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen aufscheint, berechnen wir die eingetragenen Arbeitsstunden vom 01.12.2019, 08.12.2019, silberner (15.12.2019) und goldener Sonntag (22.12.2019) mit dem Aufschlag von 140% (130%) bzw. 195%.

Wöchentlicher  Ruhetag       Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Ruhetag von 24 Stunden im Laufe von 7 Kalendertagen, oder in Ausnahmefällen mindestens 2 Ruhetage im Zeitraum von 2 Wochen (Änderung seit 25.6.2008)
Strafgebühren
bei Missachtung
D.L. 145/2013                                   

200,00 € -1.500,00€                                                 

 

800,00 € - 3.000,00 € 

wenn mehr als 5 Mitarbeiter betroffen sind, oder mehr als 3 Überschreitungen festgestellt werden  

2.000,00 € - 10.000,00 €

wenn mehr als 10 Mitarbeiter betroffen sind, oder mehr als 5 Überschreitungen festgestellt werden


Büro Aichner                                                                                                                                                                                                                                  Ihre Wirtschaftsberater, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater in Südtirol/Italien