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27. Mai 2019 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Hartmann Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Abfindung der Formfehler
Art. 9 Gesetzesdekret 23.10.2018 Nr. 119 und
Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 11/E vom 15.05.2019

Mit Art. 9 des Gesetzesdekretes 23.10.2018 Nr. 119 wurde die Möglichkeit zur begünstigen Abfindung der Strafen für Formfehler erlassen; im kürzlich veröffentlichten Rundschreiben Nr. 11/E vom 15.05.2019 hat die Einnahmenagentur verschiedene Klarstellungen zur Abfindung erteilt.

Abfindungsgebühr von Euro 200,00 pro Jahr – bis zum 31.05.2019 einzuzahlen


Für die Sanierung der eventuell begangenen Formfehler kann bis zum 31.05.2019 eine Abfindungsgebühr von Euro 200,00 pro Geschäftsjahr entrichtet werden.
Die Abfindung stellt vor allem für mittlere und größere Unternehmen eine vorteilhafte Angelegenheit dar und ist aus dieser Sicht zu empfehlen. Die Formfehler müssen allerdings bis zum 02. März 2020 behoben werden, mit Ausnahme jener Fehler, die nicht bekannt sind und die man nicht erkennen konnte.
Abgefunden werden können die bis zum 24. Oktober 2018 begangenen Formfehler, die noch nicht verjährt sind (Steuerjahr 2014 bis zum genannten Stichtag 24. Oktober 2018).

Es werden unter anderem die folgenden Fehler saniert:
  Unkorrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, sofern die MwSt eingezahlt worden ist und es darf sich nicht um einen Betrug oder offensichtlichen Fehler handeln;
  Fehler bei der periodengerechten Zurechnung von Erlösen und Aufwendungen, sofern in Summe die Steuerschuld für die beiden Jahre unverändert bleibt;
  Ungenaue Führung und Verwahrung der Buchhaltung;
  Unterlassene, irreguläre oder unvollständige INTRA-Meldungen;
  Unterlassene oder irreguläre Meldungen der ausgestellten und erhaltenen Rechnungen und der periodischen MwSt.-Meldungen;
  Unterlassene Antworten auf Anfragen der Einnahmenagentur;
 Unterlassene, unvollständige oder ungenaue Meldungen des Tätigkeitsbeginns und der Änderung der Tätigkeit bei der Agentur der Einnahmen;
  Falsche Ausstellung der Absichtserklärungen für MwSt.-freie Einkäufe;
  Verspätete Abgabe der Steuererklärungen durch den Steuerberater;
  Unterlassene oder verspätete Abgabe der Daten für das Gesundheitssystem („sistema tessera sanitaria“);
  Unterlassene Meldung der Verlängerung oder Auflösung der Mietverträge mit Fixbesteuerung;
  Übertretung der Vorschriften in Bezug auf die Rechnungen und deren Verbuchung.

Nicht sanierbar sind hingegen die folgenden Übertretungen:
♦    Unterlassene Abgabe der Fragebögen für die Branchenkennzahlen oder die Angaben von falschen Ausschlussgründen;
♦    Unterlassene Abgabe der Bescheinigungen als Steuersubstitut;
♦    Unterlassene Abgabe der Steuererklärung, auch wenn keine Steuer zu zahlen ist
♦    Übertretungen im Bereich der Register- und Erbschaftssteuern
♦   Unregelmäßige oder unterlassene Ausstellung von Rechnungen, Steuerbelege oder Kassenzettel, wenn sich damit die Steuerschuld ändert.

Die Abfindungsgebühr von Euro 200,00 ist mit dem Vordruck F24 mit dem Code „PF99“ einzuzahlen und als Bezugsjahr ist das Jahr auf welches sich der Fehler bezieht anzuführen. 

Sofern Sie die Abfindung der Formfehler in Betracht ziehen, bitten wir Sie, sich mit unserem Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen.

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