Neue Vorschriften für den Transport eigener Abfälle in Südtirol
Die Handelskammern haben kürzlich eine Aussendung über die Neuigkeiten in der Abfallwirtschaft in Südtirol versendet. In diesem Rundschreiben möchten wir kurz auf die Änderung und Auswirkungen eingehen, die sich durch die Einführung des Abfallnachverfolgungssystems RENTRI ergeben und die eine Eintragung in das Verzeichnis der Umweltfachbetriebe erfordert.
Für die operative Abwicklung, falls Sie die Eintragung und Umsetzung der Änderungen nicht selbst erledigen möchten, verweisen wir auf die Firma Econ GmbH (https://www.econ.bz.it/), die professionelle Dienstleistungen im Bereich Umwelt und im Besonderen in der Abfallwirtschaft anbietet.
Wer ist betroffen?
Nachfolgende Inhaber von Einzelunternehmen und gesetzliche Vertreter von Unternehmen und Körperschaften, die im Handelsregister eingetragen sind (nicht in Liquidation oder Konkursverfahren) sind zur vereinfachten Eintragung in das Verzeichnis der Umweltfachbetriebe (Kategorie 2-bis) verpflichtet, wenn sie die eigenen Abfälle (Transporte von Abfällen mit Abfallerkennungsschein) transportieren:
- Ersterzeuger (Subjekte, deren Tätigkeit Abfälle verursacht) von nicht gefährlichen Abfällen, die eigene Abfälle sammeln und befördern;
- Ersterzeuger (Subjekte, deren Tätigkeit Abfälle verursacht) von gefährlichen Abfällen, die eigene Abfälle sammeln und befördern bis zu einer Höchstmenge von 30 Kilogramm oder Litern pro Tag.
Unternehmen, welche die Tätigkeit der Vorbehandlung, Vermischung oder jegliche sonstige Tätigkeit zur Veränderung der Art oder der Zusammensetzung von Abfällen ausüben (in der Regel Betreiber von Abfallverwertungs- oder Entsorgungsanlagen, die im Rahmen dieser Tätigkeit Abfälle produzieren) sind zur Eintragung in ein separates Verzeichnis (Kategorien 1 bis 5, je nach Abfallart) verpflichtet.
Von der Eintragungspflicht ausgenommen sind:
- der Transport von Hausabfällen und dem Hausmüll gleichartigen, nicht gefährlichen Sonderabfällen. Dazu gehören alle Abfälle, die bei den öffentlichen Sammelstellen und Recyclinghöfen abgegeben werden können und somit ohne Abfallerkennungsschein transportiert werden können (aktuell auch Druckerpatronen);
- Landwirtschaftliche Unternehmen, die ihre eigenen Abfälle an organisierte Sammelstellen gemäß Art.183, Absatz 1, Buchstabe pp) der G.V.152/2006 übergeben.
Welche zeitlichen Fristen sind vorgesehen?
Fristen für die Eintragung:
- vom 15. Dezember 2024 bis zum 13. Februar 2025: für diejenigen, die Abfallbewirtschaftungstätigkeiten durchführen (sogenannte „Betreiber“) und für Erzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit mehr als 50 Mitarbeitern;
- vom 15. Juni 2025 bis zum 14. August 2025: für Erzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit mehr als 10 Mitarbeitern;
- vom 15. Dezember 2025 bis zum 13. Februar 2026: für alle anderen Erzeuger von gefährlichen Abfällen.
Ab 13.02.2025 wird das bisherige Abfallregister in Papierform abgeschafft und es besteht die Pflicht zur Führung des nationalen elektronischen Abfallregisters RENTRI laut MD 59/2024.
Wie erfolgt die Eintragung?
Nach der Benutzerregistrierung muss ein telematischer Antrag auf Eintragung eingereicht werden. Hierzu verweisen wir auf die auf der Webseite der Handelskammer Bozen bereitgestellten
Informationen und Anleitungen:
https://www.handelskammer.bz.it/de/dienstleistungen/umweltschutz/verzeichnis-umweltfachbetriebe/eintragungskategorien/kategorie-2-bis
Wer ist Zuständig?
Inhaber von Einzelunternehmen und gesetzliche Vertreter von Unternehmen und Körperschaften können die Eintragung selbst erledigen. Falls operative Hilfestellung benötigt wird, verweisen wir auf die Firma Econ GmbH (https://www.econ.bz.it/), die professionelle Dienstleistungen im Bereich Umwelt und im Besonderen in der Abfallwirtschaft anbieten.
Welche Auswirkungen hat die Unterlassung der Eintragung?
Für die Entsorgung (Sammlung, Beförderung, Verwertung, Beseitigung, des Handels und der Vermittlung von Abfällen) ohne die vorgeschriebene Genehmigung, Registrierung oder Mitteilung sind folgende Strafen vorgesehen:
- Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von 2.600 € bis 26.000 € im Falle von nicht gefährlichen Abfällen;
- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 2.600 € und 26.000 €, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt.
Die Reduzierung um die Hälfte ist unter folgenden Bedingungen vorgesehen: bei Nichteinhaltung der in den Genehmigungen enthaltenen oder genannten Anforderungen sowie bei Fehlen der für die Registrierung und Mitteilung erforderlichen Anforderungen und Bedingungen.
Fallen Gebühren an?
Es fallen Sekretariats- und Stempelgebühren in Höhe von 10 € an, die nach Abschluss des telematischen Antrags zu bezahlen sind, sowie Jahresgebühren in Höhe von 50 € und die Konzessionsgebühren in Höhe von 168 €, die zum Zeitpunkt des "Downloads" der Eintragungsverfügung fällig sind.